Was Unternehmen wissen müssen - Lohnfortzahlung

Wann ist der Lohn geschuldet?

Im Grundsatz gilt: Lohn gibt es nur gegen Arbeit. Dennoch besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit das Recht auf Lohnfortzahlung. Eine Auslegeordnung – auch mit Blick auf den Pandemiefall.

 

Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn …

  • der Arbeitnehmer unverschuldet krank ist oder einen Unfall hatte. Die Lohnfortzahlungspflicht wird in der Regel durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Krankentaggeldversicherung oder die Unfallversicherung abgelöst. Dies gilt auch im Pandemiefall, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Der Arbeitgeber hat bei Verdacht auf eine Erkrankung das Recht, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken.

  • der Betrieb freiwillig oder auf behördliche Anweisung hin schliesst. Im letzteren Fall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden. Dies gilt auch für Grenzgänger, die aufgrund geschlossener Grenzen nicht zur Arbeit erscheinen und ihre Arbeit auch nicht im Homeoffice erledigen können.

  • nicht genügend Arbeit vorhanden ist, z. B. weil Materialien fehlen, keine Aufträge vorhanden sind oder der vereinbarte Einsatz beim Kunden aufgrund dort angeordneter Massnahmen nicht geleistet werden kann.

  • das eigene Kind erkrankt ist. In der Regel wird eine Lohnfortzahlung in diesem Fall für die ersten drei Tage gewährt.

  • der Arbeitnehmer im Pandemiefall (durch ein Attest belegt) einer Risikogruppe angehört, sein Schutz am Arbeitsplatz nicht ausreichend sichergestellt werden kann und eine Beschäftigung im Homeoffice nicht möglich ist.

 

Der Lohn ist nicht geschuldet, wenn …

  • der Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung nicht zur Arbeit erscheint. Sind die Befürchtungen jedoch begründet, beispielsweise weil der Arbeitgeber behördliche Schutzmassnahmen nicht einhält, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern, und der Anspruch auf Lohn bleibt bestehen.

  • der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann, weil er aus den Ferien nicht mehr nach Hause reisen kann.

  • der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann, weil der öffentliche Verkehr eingeschränkt ist. Kann die Arbeit aber im Homeoffice erledigt werden, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

  • der Arbeitnehmer seine Kinder aufgrund von Schulschliessungen mehr als drei Tage zu Hause betreuen muss und er keine anderweitige Betreuung organisieren kann.

  • der Arbeitnehmer aufgrund ärztlicher oder behördlicher Anweisungen unter Quarantäne gestellt wurde. Hier hat er Anspruch auf Erwerbsersatz gemäss Corona- Regeln. Begibt sich der Arbeitnehmer ohne ärztliche oder behördliche Anweisung in Selbstisolation, entfällt dieser Anspruch.

  • im Pandemiefall im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Personen einer Risikogruppe angehören und der Arbeitnehmer deshalb nicht im Betrieb arbeitet. Wo möglich, empfiehlt sich eine Homeoffice- Lösung. Ist dies nicht machbar, können Überstunden, Ferien oder unbezahlter Urlaub bezogen werden.

 

Quelle: TreuhandSuisse

Cookies und Datenschutz

Diese Webseite verwendet temporäre Cookies. Mit dem Verbleiben auf dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Diese Cookies werden beim Verlassen dieser Webseite in Ihrem Browser wieder gelöscht. Mehr Informationen über Cookies und Datenschutz finden Sie hier: Datenschutzerklärung