Das vereinfachte
Verfahren zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern steht den
Arbeitgebern zur Verfügung, um geringe Lohnsummen abzurechnen. Ab 1. Januar
2018 werden die Voraussetzungen für die Anwendung verschärft.
Die Praxis hat aufgezeigt, dass die
Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens teilweise zweckfremd angewendet wurde
(sogenannter «Putzfrauentrick »). Um dem ursprünglichen Gedanken des
vereinfachten Abrechnungsverfahrens gerecht zu werden, werden nun gewisse Anwender von diesem Verfahren ausgeschlossen
und müssen künftig den AHV-Ausgleichskassen gegenüber ordentlich abrechnen. Es
sind dies namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen
Betrieb mitarbeiten.
Quelle: TREUHAND | SUISSE