Seit dem 1. Juli 2020
sind die Änderungen des Gleichstellungsgesetzes in Kraft. Unternehmen mit 100
oder mehr Angestellten müssen die erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse
bis spätestens Ende Juni 2021 durchführen.
Gesetzliche
Grundlagen
Unternehmen sind grundsätzlich frei in der Festsetzung ihrer Löhne. Eingeschränkt wird die unternehmerische Freiheit von gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Lohn (zum Beispiel durch den L-GAV).
Der Grundsatz der Lohngleichheit für Frau und Mann ist in der Bundesverfassung verankert, so heisst es: „Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit“ (Art. 8 Abs. 3 BV).
Mitte 1996 trat das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) in Kraft, welches die gesetzliche Grundlage zur konkreten Umsetzung des obigen Verfassungsartikels bildet und insbesondere jegliche Form der Diskriminierung im Bereich der Erwerbsarbeit verbietet (Art. 3 Abs. 2 GlG).
Wie sieht es in der Praxis aus?
Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat im Jahr 2019 eine umfangreiche Studie zur Analyse der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern veröffentlicht. Basis bilden die Löhne aus dem Jahr 2016. Aus der Studie gehen unter anderem folgende Ergebnisse hervor:
Die Analyse des BFS zeigt unter anderem auch die Lohnunterschiede nach Regionen, Alter, Ausbildung, Zivilstand und Unternehmensgrösse. Die Studie des BSF zeigt noch weitere Ergebnisse, die in diesem Artikel nicht widergegeben werden.
Tatsache ist: Da es unerklärliche Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau gibt, wurde per 1. Juli 2020 das Gleichstellungsgesetz angepasst. Das Wichtigste in Kürze:
Die betroffenen Unternehmen sind unter den geänderten Gesetzesbestimmungen somit verpflichtet:
Wenn die erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse einen unerklärbaren systematischen Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern aufzeigt, muss die Analyse alle vier Jahre wiederholt werden. Die Unternehmen haben keine Sanktionsmassnahmen durch eine öffentliche Behörde zu befürchten. Jedoch kann es einen Einfluss auf die Reputation der Unternehmung haben.
Sofern eine Unternehmung an dem durch die Gesellschaft selbst zu bestimmenden Stichtag nicht mehr als 100 Angestellte hat, muss keine Lohngleichheitsanalyse vorgenommen werden. Auf freiwilliger Basis kann dies jedoch jedes Unternehmen tun.
Die Gastroconsult AG kann Ihnen sowohl bei der Erstellung der Lohngleichheitsanalyse behilflich sein als auch die Überprüfung ebendieser durchführen (beides zusammen ist aus Unabhängigkeitsgründen nicht möglich). Wir verfügen über die vorgeschriebene Zulassung.
Kommen Sie auf uns zu – es lohnt sich.