Coronavirus | Weitgehende Normalisierung ab 22. Juni 2020

Der Bundesrat hat entschieden: Ab Montag, 22. Juni 2020 werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend aufgehoben. Folgende Abbildung zeigt die neuen Lockerungen auf einen Blick:

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Restaurationsbetriebe

  • In Restaurants besteht ab dem 22. Juni keine Sitzpflicht mehr.
  • Die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe, Discos und Nachtclubs ist aufgehoben.
  • Der Sicherheitsabstand wird von 2 Meter auf 1.5 Meter gesenkt. Dieser Abstand kann aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen unterschritten werden. Dann müssen die Kontaktdaten einer Person pro Gästegruppe erhoben werden.
  • In Gästebereichen, in denen die Konsumation stehend erfolgt, müssen die Kontaktdaten der dort anwesenden Personen erhoben werden.

Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen möglich

  • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1000 Personen sind wieder erlaubt.
  • Das Nachverfolgen von Kontakten muss aber stets möglich sein.
  • Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren. Die Kantone können diese Grenze auch herabsetzen.
  • Befinden sich mehr als 300 Personen im Betrieb, sind Sektoren zu markieren, in denen sich pro Sektor nicht mehr als 300 Gäste aufhalten. Der Wechsel der anwesenden Personen von einem Sektor in den anderen ist nicht zulässig.
  • Grossveranstaltungen von mehr als 1000 Personen sind ab Anfang September wieder erlaubt, sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert. Dabei müssen die Teilnehmenden ebenfalls in Sektoren aufgeteilt werden.

Vereinfachte Grundregeln für alle

  • Der Bundesrat setzt nach den erfolgten Lockerungsschritten noch verstärkt auf eigenverantwortliches Handeln; die Menschen sollen weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten.
  • Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen, auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird verzichtet. Neu gelten dieselben Vorgaben für alle Konzepte; Musterschutzkonzepte gibt es keine mehr.
  • Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird angesichts der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert.
  • Wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann, besteht ein erhebliches Ansteckungsrisiko.
  • Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind.
  • Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes.
  • Falls an Veranstaltungen, Anlässen oder in Schulen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden. Damit ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt.

Frist zur Einreichung auf Corona-Erwerbsersatz

  • Der Corona-Erwerbsersatz für Eltern, die während der Schulschliessung ihre Kinder betreuen mussten, für Menschen in Quarantäne sowie für selbständig Erwerbstätige ist in der «Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall» geregelt.
  • Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von sechs Monaten bis zum 16. September 2020. Der Bundesrat hat nun geregelt, dass ab diesem Datum keine neuen Ansprüche gestützt auf diese Verordnung mehr geltend gemacht werden können.
  • Anmeldungen für einen Leistungsbezug müssen daher bis am 16. September 2020 eingereicht werden.
  • Für die Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes von Selbständigerwerbenden stellen die Ausgleichskassen grundsätzlich auf das Einkommen ab, das als Basis für die provisorischen Beitragszahlungen für das Jahr 2019 herangezogen wurde (Akonto-Beiträge für 2019) bzw. auf die aktuellste definitive Beitragsverfügung. Eine rückwirkende Anpassung des bereits verfügten Corona-Erwerbsersatzes, weil inzwischen eine neuere definitive Steuerveranlagung vorliegt, ist nach dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung am 16. September 2020 ausgeschlossen.

Masken: im ÖV immer dabei haben, Pflicht an Demonstrationen

  • Masken können das Infektionsrisiko stark senken. Im öffentlichen Verkehr wird das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann. Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen.
  • An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht.

Home-Office-Empfehlung wird aufgehoben

  • Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmenden zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist zukünftig dem Arbeitgeber überlassen.
  • Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben, ebenso die Vorgaben zum Schutz der Gruppe besonders gefährdeter Personen. Auch diese können wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen. Es gilt das Arbeitsgesetz. Die vereinfachten Grundregeln gelten auch für das Gewerbe, die Industrie sowie öffentlich nicht zugängliche Dienstleistungsbetriebe. Schutzkonzepte sind hier nicht nötig.

Bewältigung eines Wiederanstiegs

  • Nach dem erfolgten Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat über die Bewältigung einer allfälligen zweiten Welle eine Aussprache geführt. Im Gegensatz zur ersten Welle soll die Hauptverantwortung bei einem Wiederanstieg der COVID-19-Fälle bei den Kantonen liegen.
  • Kantone, die eine Zunahme der Fallzahlen feststellen, sollen diese mit geeigneten Massnahmen bewältigen. Dabei sind diejenigen Massnahmen vorzuziehen, die sich als besonders wirksam gegen die Ausbreitung von Neuinfektionen erwiesen haben.

Wir hoffen die weitestgehende Auflösung der Massnahmen helfen Ihnen und geben Ihnen Mut, den Weg zurück zum gewohnten Alltag zu finden.

Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung und erleichtern Ihren Alltag.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.


Ihre Gastroconsult

 

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