Coronavirus | Massnahmen zur Eindämmung vom 18. Dezember 2020

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Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 18. Dezember 2020 die Schweizer Bevölkerung über diverse Massnahmen informiert.  

Die neuen, nachstehenden Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, und sind bis am 22. Januar 2021 befristet.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen. Die Massnahmen auf einen Blick:


Restaurants werden geschlossen

  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen.
  • Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt

Sportbetriebe werden geschlossen

  • Sportbetriebe werden geschlossen.
  • Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden.
  • Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.


Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen

  • Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen.
  • Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich.
  • Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten.
  • Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.

Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt

  • Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt.
  • Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte.
  • Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich

  • Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. 
  • Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1, sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss. 

Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause

  • Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben.
  • Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten.

Der Bundesrat will in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen ergreifen können, sollte sich die Lage weiter verschlechtern. Er verfolgt die Entwicklung laufend. Am 30. Dezember 2020 wird er eine Zwischenbeurteilung vornehmen und Anfang Januar Bilanz ziehen.

Kantone bleiben für Skigebiete zuständig

  •  Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig.
  •  Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein.
  • Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein Kanton keine Bewilligung erteilen

Bundesrat erweitert Einsatz von Schnelltests

  •  Damit sich die Bevölkerung noch einfacher testen lassen kann, erweitert der Bundesrat den Einsatz von Schnelltests. Er hat eine entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung 3 beschlossen. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft.
  • Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des BAG entsprechen.

Schnelltests auch ohne Symptome

  • Schnelltests können zudem neu auch bei Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalb der geltenden Testkriterien des BAG durchgeführt werden.
  • Sie können zum Beispiel als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden.
  • Ein negatives Resultat eines Schnelltests ist nur am Testtag gültig.
  • Bisher durften nur Personen mit Symptomen, nach einer Meldung durch die SwissCOVID-App und im Rahmen von angeordneten Ausbruchsuntersuchungen getestet werden. 
  • Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, müssen den Schnelltest selbst bezahlen. Wer positiv getestet wird, sollte als Bestätigung unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Der Grund dafür ist die höhere Wahrscheinlichkeit falsch positiver Resultate solcher Schnelltests. Die Kosten für den PCR-Bestätigungstest werden vom Bund übernommen. 

Kein Ersatz für Hygiene- und Verhaltensregeln

  • Schnelltests sind kein Ersatz für die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG).
  • Handhygiene, Abstand halten, Maske tragen und Kontakte reduzieren bleiben zentrale Massnahmen zum Schutz vor einer Infektion und zur Bekämpfung der Epidemie.

Kantonale Auflagen

Die Massnahmen pro Kanton sind auf den Seiten der jeweiligen Kantone ersichtlich. Hier sehen Sie auch, welcher Kanton eine günstige epidemiologische Entwicklung hat und dem das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen erlaubt ist.

Unter folgendem Link finden Sie die Links zu den Webseiten der Kantone führt.

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