Die mehrwertsteuerliche Behandlung der Verpflegung des eigenen Personals wirft in der Praxis regelmässig Fragen auf, insbesondere wenn sich Mitarbeitende verbilligt oder gratis verpflegen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil vom 19. August 2026 (A-2045/2026) mit einem Gastronomiebetrieb befasst, der seinem Personal einen Rabatt auf die Verpflegung gewährte und einen Teil der entsprechenden Umsätze zum reduzierten Steuersatz abrechnete. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten beiden Erkenntnisse aus dem Urteil zusammen und geben anschliessend einen Überblick über die häufigsten Praxiskonstellationen.
Im
vorliegenden Fall hat der Restaurationsbetrieb dem eigenen Personal für die
Verpflegung einen Rabatt von 50% auf die geltenden Preisen gewährt, d.h. das
Personal hat demnach 50% vom Preis tatsächlich bezahlt und entsprechend wurde
dieser Umsatz mit der MWST abgerechnet. Die abgerechneten Leistungen lagen
unterhalb der Ansätze im Merkblatt N2/2007.
Das
Bundesverwaltungsgericht verweigerte jedoch den angewendeten Rabatt von 50% für
die mehrwertsteuerliche Behandlung. Zwar sind die entsprechenden Rabatte über
das Kassensystem mittels spezifischer Rabattcodes erfasst worden, es bestanden
jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine klaren internen Regelungen
oder schriftliche Vereinbarungen diesbezüglich. Das Gericht hielt fest, dass
anhand der eingereichten Kassenauswertungen nicht nachgewiesen werden konnte,
welche Rabattcodes ausschliesslich für Personalbezüge verwendet wurden und ob
sämtliche Personalverpflegungen vollständig erfasst wurden. Hinzu kommt, dass
keine schriftlichen Regelungen zu den gewährten Vergünstigungen oder andere
zuverlässige Aufzeichnungen über Art und Umfang der Personalverpflegung
vorhanden waren. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte somit die von der ESTV
vorgenommenen Aufrechnungen gemäss den im Merkblatt N2/2007 publizierten
Pauschalansätzen.
Fazit: Für
Verpflegungsleistungen an das Personal gelten grundsätzlich die Ansätze im
Merkblatt N2/2007. Die Pauschalbeiträge pro Mahlzeit und Person sind mit der
MWST abzurechnen. Diese Ansätze sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen.
Einen tieferen Ansatz, wie der im vorliegenden Fall gewährte Rabatt, wäre
gemäss dem Urteil allenfalls bei klaren internen Regelungen oder schriftlichen
Vereinbarungen denkbar. Die Praxis der ESTV verweist jedoch klar auf die
Ansätze im Merkblatt N2/2007 und es empfiehlt sich, um spätere Korrekturen
vorzubeugen, die Ansätze im Merkblatt entsprechend anzuwenden.
Der nach der effektiven Methode abrechnende Restaurationsbetrieb hat im vorliegenden Fall die Leistungen an das Personal
zum reduzierten Steuersatz (aktuell 2.6%) abgerechnet, da der Leistungsbezug
aus Sicht des Restaurants überwiegend im Take-away-Bereich erfolgte. Auch hier
folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht der Argumentation des
Restaurationsbetriebs. Für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes fehlte
der Nachweis, dass den mittels Rabattcodes erfassten Umsätzen die
erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Trennung von Take-away- und
Inhouse-Konsumationen zugrunde lagen. Aufgrund der fehlenden geeigneten
organisatorischen Massnahmen konnten nicht sämtliche Leistungen zum reduzierten
Steuersatz abgerechnet werden.
Fazit:
Die Anwendung des reduzierten Steuersatzes wird nur bei geeigneten
organisatorischen Massnahmen gewährt. Bei Take-away-Konsumation muss anhand der
Belege klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln
zum Mitnehmen handelt. Ansonsten ist davon auszugehen, dass es sich um eine
gastgewerbliche Leistung handelt, die bei effektiver Abrechnung zum Normalsatz
von aktuell 8.1% abzurechnen ist. Der blosse Hinweis, dass das Personal die
Lebensmittel mitnimmt, genügt als Nachweis für die Anwendung des reduzierten
Steuersatzes nicht. Dies gilt insbesondere bei Gastronomiebetrieben, die über
Sitzgelegenheiten verfügen.
Das
dargestellte Urteil bestätigt die bisherige Praxis der ESTV. Folgende
Konstellationen sind dabei in der Praxis am häufigsten anzutreffen.
Gratisverpflegung
des Personals
MWST: Wenn
die Mitarbeitenden sich beim Arbeitgeber gratis verpflegen können, handelt es
sich um eine Naturalleistung zugunsten der Mitarbeitenden. Dabei sind
grundsätzlich die Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007 massgebend. Der Arbeitgeber
hat für die Gratisverpflegung des Personals die im Merkblatt N2/2007 genannten
Pauschalbeträge pro Mahlzeit und Person mit der MWST zu versteuern. Dabei sind
bei der effektiven Abrechnungsmethode die Leistungen grundsätzlich zum
Normalsatz von aktuell 8.1% zu versteuern, ausser es handelt sich um eine
Take-away-Konsumation (siehe dazu vorstehender Abschnitt betreffend Anwendung des
reduzierten Steuersatzes). Diese Ansätze sind als brutto (inkl. MWST) zu
verstehen. Bei der Saldosteuersatzmethode kommt der Saldosteuersatz der
entsprechenden Tätigkeit zur Anwendung, sofern dieser bewilligt wurde (Umsatzanteil
grösser 10% des Gesamtumsatzes). Bei Take-Away ohne Konsumationsmöglichkeit
beträgt der Saldosteuersatz 0.6%, bei einer gastgewerblichen Leistung beträgt
der Saldosteuersatz 5.3%. Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz
nicht bewilligt, sind die Bestimmungen über die Zuteilung zum nächsttieferen
oder nächsthöheren Steuersatz anwendbar.
Lohnabzug
für Verpflegung
MWST: Wird
dem Personal für die gewährte Verpflegung ein Abzug vom Lohn gemacht,
unterliegt der abgezogene Betrag der MWST. Dabei sind die Leistungen
grundsätzlich zum Normalsatz von aktuell 8.1% zu versteuern, ausser es handelt
sich um eine Take-away-Konsumation (siehe dazu vorstehender Abschnitt
betreffend Anwendung des reduzierten Steuersatzes). Es ist zu beachten, dass
der Lohnabzug mindestens den Ansätzen gemäss Merkblatt N2/2007 entsprechen
muss. Ist der Abzug vom Lohn kleiner als die Ansätze im Merkblatt N2/2007, hat
der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem abgezogenen Betrag und den Ansätzen
im Merkblatt zusätzlich zum Lohnabzug mit der MWST abzurechnen. Alle Beträge
sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen. Bei der Saldosteuersatzmethode kommt
analog dem vorhergehenden Abschnitt der Saldosteuersatz der entsprechenden
Tätigkeit zur Anwendung.
Lohnausweis: Die Ziffer 2.1 ist
nicht auszufüllen, wenn der Lohnabzug für die gewährte Verpflegung mindestens
den Ansätzen gemäss dem erwähnten Merkblatt entspricht. Falls der Lohnabzug
kleiner als die Ansätze im Merkblatt ist, muss der Differenzbetrag als
Naturalleistung in der Ziffer 2.1 des Lohnausweises deklariert werden.
Verbilligte
Abgabe von Mahlzeiten
Grundsätzlich
spielt es für die mehrwertsteuerliche Beurteilung keine Rolle, ob das Personal
für die Verpflegung tatsächlich ein Entgelt bezahlt oder ein Lohnabzug
vorgenommen wird. Es wird daher auf den vorstehenden Abschnitt verwiesen. Wenn
das Personal für die Verpflegung weniger bezahlt, als in den im Merkblatt
N2/2007 festgehaltenen Pauschalen vorgesehen ist, besteht, wie im erwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich, ein Aufrechnungsrisiko, falls
keine entsprechende Dokumentation vorliegt.
Verpflegung
der Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmungen (Selbständigerwerbende)
Im
Gegensatz zu den Privatanteilen beim Personal liegen bei Entnahmen von
Gegenständen und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen durch die
Inhaberin bzw. den Inhaber keine Leistungsverhältnisse vor. Die Naturalbezüge
unterliegen somit nicht der MWST, sondern es ist eine Vorsteuerkorrektur
vorzunehmen (bei der effektiven Abrechnungsmethode). Für Naturalbezüge können
als Bemessungsgrundlage die Pauschalbeträge gemäss N1/2007 herangezogen werden
(zum Vergleich: beim Personal ist das Merkblatt N2/2007 massgebend). Die
Beträge verstehen sich als brutto (inkl. MWST). Für die Verpflegung der
Inhaberin oder des Inhabers und der Familienangehörigen, welche keinen
Lohnausweis erhalten und somit nicht als Personal gelten, ist eine
Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vorzunehmen:
Es besteht die Möglichkeit, die Entnahmen der Einzelfirma effektiv abzurechnen und nicht die Pauschalen anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen werden in der Praxis jedoch häufig die Pauschalen angewendet. Familienangehörige, die einen Lohnausweis erhalten, gelten aus Personal und es wird auf die obenstehenden Abschnitte verwiesen (Anwendung Merkblatt N2/2007).520.03.
Bei
Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist der Eigenverbrauch im entsprechenden
Steuersatz bereits berücksichtigt. Es ist somit bei der MWST keine
Vorsteuerkorrektur abzurechnen.
Verpflegung
von Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaften (eng verbundene Personen)
Darunter
fallen Inhaberinnen und Inhaber von mindestens 20% am Stamm- oder Grundkapitals
einer Kapitalgesellschaft oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer
Personengesellschaft sowie dessen nahestehende Personen. Arbeiten die eng
verbundenen Personen im Betrieb mit, finden die Ausführungen zum Personal
(obenstehende Abschnitte) Anwendung. Falls die eng verbundenen Personen nicht
im Betrieb arbeiten, gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde, d.h. der Markt- bzw. Verkehrswert.
Vergleich der Ansätze
| Mahlzeit | Selbständigerwerbende (N1/2007) | Personal (N2/2007) | ||
| Frühstück | CHF 3.00 | CHF 3.50 | ||
| Mittagessen | CHF 8.00 | CHF 10.00 | ||
| Abendessen | CHF 7.00 | CHF 8.00 |
Die unterschiedlichen Ansätze entstehen aufgrund des unterschiedlichen Bewertungsprinzips. Bei den Selbständigerwerbenden erfolgt eine Vorsteuerkorrektur auf den eingekauften Lebensmitteln (Selbstkosten). Beim Personal gilt beim Bezug grundsätzlich der Marktwert, weshalb die MWST auf der Naturalleistung zum Marktwert (Merkblatt N2/2007) erhoben wird.
Fachbereich Steuern, September 2026