Unternehmen (juristische Personen und selbständig Erwerbstätige)
können Verluste bei der Gewinn- bzw. Einkommenssteuer neu während zehn statt
bisher sieben Jahren mit künftigen Gewinnen verrechnen. Die Neuregelung gilt
für Verluste, die ab dem Jahr 2020 entstanden sind. Verluste aus Steuerperioden
vor 2020 unterliegen hingegen weiterhin der bisherigen siebenjährigen
Verrechnungsfrist. Die verlängerte Verlustverrechnung gilt sowohl für die
direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Mit der Gesetzesänderung sollen insbesondere die während der
Pandemie erlittenen Verluste steuerlich länger mit Gewinnen verrechnet werden
können. Zudem können neu gegründete Unternehmen allfällige Verluste aus der
Anlaufphase künftig länger mit zukünftigen Gewinnen verrechnen.
Fachbereich Steuern, September 2026