Mittwoch, 29. August 2018

Steuertipp: Verkäufe über die Gasse / Take away

Gemäss dem Mehrwertsteuergesetz können Lebensmittelverkäufe, welche zur Auslieferung oder zum Mitnehmen bestimmt sind, zum reduzierten Steuersatz (aktuell 2.5%, Saldosteuersatz 0.6%) abgerechnet werden, sofern geeignete Massnahmen getroffen worden sind. Der reduzierte Steuersatz gilt jedoch nicht für den Verkauf von alkoholischen Getränken, Raucherwaren und für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden.

Was sind organisatorische Massnahmen?
Bei Lieferungen von Lebensmitteln über die Gasse muss anhand der Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen) klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln zum Mittnehmen handelt.  Ansonsten ist davon auszugehen, dass es sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz (aktuell 7.7%, Saldosteuersatz 5.1%) abzurechnen ist. Für die Einhaltung der organisatorischen Massnahmen muss dem Kunden ein Beleg über die erbrachte Leistung abgegeben werden.

Wird eine einzige Kasse sowohl für gastgewerbliche Leistungen als auch für Lebensmittelverkäufe zum Mitnehmen verwendet, muss diese entsprechend programmiert sein (Zuweisung der korrekten Sparte mit Ausweis des korrekten, anzuwendenden Steuersatzes). Alternativ können zwei separate Kassen geführt werden – d.h. eine für die gastgewerblichen Leistungen und die andere für die Verkäufe über die Gasse.

Geht das nicht einfacher?
Bei Vorhandensein von Konsumvorrichtungen können gemischte Betriebe (z. B. Kiosk mit Kaffeebar) ihre Verkäufe im Sinne einer Vereinfachung mit einer Pauschale abrechnen. Diese Vereinfachung ist möglich für kleine Betriebe, die über höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze verfügen.

Wird die Anzahl der Sitz- oder Stehplätze überschritten kann die Pauschalregelung nicht angewendet werden. In diesen Fällen sind die eingangs erwähnten organisatorischen Massnahmen zu treffen, andernfalls gilt der Normalsatz. Bestehen keine Sitz- oder Stehgelegenheiten kommt bei Lebensmitteln zum Mitnehmen der reduzierte Steuersatz zur Anwendung.

Gerade bei der Mehrwertsteuer müssen die gesetzlichen Erfordernisse genau geprüft werden. Bei der genauen Beurteilung der Situation und Anwendung der geeigneten organisatorischen Massnahmen kann unter anderem Geld gespart werden.

Gerne beraten Sie die Berater von Gastroconsult AG zu diesem oder anderen steuerlichen Themen.

Ramon Dreier
Gastroconsult AG
Sitzleiter St. Gallen
dipl. Wirtschaftsprüfer
Zugelassener Revisionsexperte


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