Die mehrwertsteuerliche Behandlung der Verpflegung des eigenen Personals wirft in der Praxis regelmässig Fragen auf, insbesondere wenn sich Mitarbeitende verbilligt oder gratis verpflegen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil vom 19. August 2026 (A-2045/2026) mit einem Gastronomiebetrieb befasst, der seinem Personal einen Rabatt auf die Verpflegung gewährte und einen Teil der entsprechenden Umsätze zum reduzierten Steuersatz abrechnete. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten beiden Erkenntnisse aus dem Urteil zusammen und geben anschliessend einen Überblick über die häufigsten Praxiskonstellationen.
Im
vorliegenden Fall hat der Restaurationsbetrieb dem eigenen Personal für die
Verpflegung einen Rabatt von 50% auf die geltenden Preisen gewährt, d.h. das
Personal hat demnach 50% vom Preis tatsächlich bezahlt und entsprechend wurde
dieser Umsatz mit der MWST abgerechnet. Die abgerechneten Leistungen lagen
unterhalb der Ansätze im Merkblatt N2/2007.
Das
Bundesverwaltungsgericht verweigerte jedoch den angewendeten Rabatt von 50% für
die mehrwertsteuerliche Behandlung. Zwar sind die entsprechenden Rabatte über
das Kassensystem mittels spezifischer Rabattcodes erfasst worden, es bestanden
jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine klaren internen Regelungen
oder schriftliche Vereinbarungen diesbezüglich. Das Gericht hielt fest, dass
anhand der eingereichten Kassenauswertungen nicht nachgewiesen werden konnte,
welche Rabattcodes ausschliesslich für Personalbezüge verwendet wurden und ob
sämtliche Personalverpflegungen vollständig erfasst wurden. Hinzu kommt, dass
keine schriftlichen Regelungen zu den gewährten Vergünstigungen oder andere
zuverlässige Aufzeichnungen über Art und Umfang der Personalverpflegung
vorhanden waren. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte somit die von der ESTV
vorgenommenen Aufrechnungen gemäss den im Merkblatt N2/2007 publizierten
Pauschalansätzen.
Fazit: Für
Verpflegungsleistungen an das Personal gelten grundsätzlich die Ansätze im
Merkblatt N2/2007. Die Pauschalbeiträge pro Mahlzeit und Person sind mit der
MWST abzurechnen. Diese Ansätze sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen.
Einen tieferen Ansatz, wie der im vorliegenden Fall gewährte Rabatt, wäre
gemäss dem Urteil allenfalls bei klaren internen Regelungen oder schriftlichen
Vereinbarungen denkbar. Die Praxis der ESTV verweist jedoch klar auf die
Ansätze im Merkblatt N2/2007 und es empfiehlt sich, um spätere Korrekturen
vorzubeugen, die Ansätze im Merkblatt entsprechend anzuwenden.
Der
Restaurationsbetrieb hat im vorliegenden Fall die Leistungen an das Personal
zum reduzierten Steuersatz (aktuell 2.6%) abgerechnet, da der Leistungsbezug
aus Sicht des Restaurants überwiegend im Take-away-Bereich erfolgte. Auch hier
folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht der Argumentation des
Restaurationsbetriebs. Für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes fehlte
der Nachweis, dass den mittels Rabattcodes erfassten Umsätzen die
erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Trennung von Take-away- und
Inhouse-Konsumationen zugrunde lagen. Aufgrund der fehlenden geeigneten
organisatorischen Massnahmen konnten nicht sämtliche Leistungen zum reduzierten
Steuersatz abgerechnet werden.
Fazit:
Die Anwendung des reduzierten Steuersatzes wird nur bei geeigneten
organisatorischen Massnahmen gewährt. Bei Take-away-Konsumation muss anhand der
Belege klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln
zum Mitnehmen handelt. Ansonsten ist davon auszugehen, dass es sich um eine
gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz von aktuell 8.1%
abzurechnen ist. Der blosse Hinweis, dass das Personal die Lebensmittel
mitnimmt, genügt als Nachweis für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes
nicht. Dies gilt insbesondere bei Gastronomiebetrieben, die über
Sitzgelegenheiten verfügen.
Das
dargestellte Urteil bestätigt die bisherige Praxis der ESTV. Folgende
Konstellationen sind dabei in der Praxis am häufigsten anzutreffen.
Gratisverpflegung
des Personals
MWST: Wenn die
Mitarbeitenden sich beim Arbeitgeber gratis verpflegen können, handelt es sich
um eine Naturalleistung zugunsten der Mitarbeitenden. Dabei sind grundsätzlich
die Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007 massgebend. Der Arbeitgeber hat für die
Gratisverpflegung des Personals die im Merkblatt N2/2007 genannten
Pauschalbeträge pro Mahlzeit und Person mit der MWST zu versteuern. Dabei sind
die Leistungen grundsätzlich zum Normalsatz von aktuell 8.1% zu versteuern,
ausser es handelt sich um eine Take-away-Konsumation (siehe dazu vorstehender
Abschnitt betreffend Anwendung des reduzierten Steuersatzes). Diese Ansätze
sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen.
Lohnausweis: Die Naturalleistung
ist ebenfalls im Lohnausweis (Ziffer 2.1) zu deklarieren.
Lohnabzug
für Verpflegung
MWST: Wird dem Personal für
die gewährte Verpflegung ein Abzug vom Lohn gemacht, unterliegt der abgezogene
Betrag der MWST. Dabei sind die Leistungen grundsätzlich zum Normalsatz von
aktuell 8.1% zu versteuern, ausser es handelt sich um eine
Take-away-Konsumation (siehe dazu vorstehender Abschnitt betreffend Anwendung des
reduzierten Steuersatzes). Es ist zu beachten, dass der Lohnabzug mindestens
den Ansätzen gemäss Merkblatt N2/2007 entsprechen muss. Ist der Abzug vom Lohn
kleiner als die Ansätze im Merkblatt N2/2007, hat der Arbeitgeber die Differenz
zwischen dem abgezogenen Betrag und den Ansätzen im Merkblatt zusätzlich zum
Lohnabzug mit der MWST abzurechnen. Alle Beträge sind als brutto (inkl. MWST)
zu verstehen.
Lohnausweis: Die Ziffer 2.1 ist
nicht auszufüllen, wenn der Lohnabzug für die gewährte Verpflegung mindestens
den Ansätzen gemäss dem erwähnten Merkblatt entspricht. Falls der Lohnabzug
kleiner als die Ansätze im Merkblatt ist, muss der Differenzbetrag als
Naturalleistung in der Ziffer 2.1 des Lohnausweises deklariert werden.
Verbilligte
Abgabe von Mahlzeiten
Grundsätzlich
spielt es für die mehrwertsteuerliche Beurteilung keine Rolle, ob das Personal
für die Verpflegung tatsächlich ein Entgelt bezahlt oder ein Lohnabzug
vorgenommen wird. Es wird daher auf den vorstehenden Abschnitt verwiesen. Wenn
das Personal für die Verpflegung weniger bezahlt, als in den im Merkblatt
N2/2007 festgehaltenen Pauschalen vorgesehen ist, besteht, wie im erwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich, ein Aufrechnungsrisiko, falls
keine entsprechende Dokumentation vorliegt.
Verpflegung
der Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmungen (Selbständigerwerbende)
Im
Gegensatz zu den Privatanteilen beim Personal liegen bei Entnahmen von
Gegenständen und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen durch die
Inhaberin bzw. den Inhaber keine Leistungsverhältnisse vor. Die Naturalbezüge
unterliegen somit nicht der MWST, sondern es ist eine Vorsteuerkorrektur
vorzunehmen. Für Naturalbezüge können als Bemessungsgrundlage die
Pauschalbeträge gemäss N1/2007 herangezogen werden (zum Vergleich: beim
Personal ist das Merkblatt N2/2007 massgebend). Die Beträge verstehen sich als
brutto (inkl. MWST). Für die Verpflegung der Inhaberin oder des Inhabers und
der Familienangehörigen, welche keinen Lohnausweis erhalten und somit nicht als
Personal gelten, ist eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vorzunehmen:
Es
besteht die Möglichkeit, die Entnahmen der Einzelfirma effektiv abzurechnen und
nicht die Pauschalen anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen werden in der Praxis
jedoch häufig die Pauschalen angewendet. Familienangehörige, die einen
Lohnausweis erhalten, gelten aus Personal und es wird auf die obenstehenden
Abschnitte verwiesen (Anwendung Merkblatt N2/2007).
Verpflegung
von Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaften (eng verbundene Personen)
Darunter
fallen Inhaberinnen und Inhaber von mindestens 20% am Stamm- oder Grundkapitals
einer Kapitalgesellschaft oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer
Personengesellschaft sowie dessen nahestehende Personen. Arbeiten die eng
verbundenen Personen im Betrieb mit, finden die Ausführungen zum Personal
(obenstehende Abschnitte) Anwendung. Falls die eng verbundenen Personen nicht
im Betrieb arbeiten, gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde, d.h. der Markt- bzw. Verkehrswert.
Vergleich der Ansätze
| Mahlzeit | Selbständigerwerbende (N1/2007) | Personal (N2/2007) | ||
| Frühstück | CHF 3.00 | CHF 3.50 | ||
| Mittagessen | CHF 8.00 | CHF 10.00 | ||
| Abendessen | CHF 7.00 | CHF 8.00 |
Die unterschiedlichen Ansätze entstehen aufgrund des unterschiedlichen Bewertungsprinzips. Bei den Selbständigerwerbenden erfolgt eine Vorsteuerkorrektur auf den eingekauften Lebensmitteln (Selbstkosten). Beim Personal gilt beim Bezug grundsätzlich der Marktwert, weshalb die MWST auf der Naturalleistung zum Marktwert (Merkblatt N2/2007) erhoben wird.
Fachbereich Steuern, September 2026