Das Bundesgericht präzisiert die Praxis zu den Kapitaleinlagereserven (KER): Die Meldungkann spätestens bei Fälligkeit der Rückzahlung erfolgen, und auch die separate Verbuchungdarf nachträglich vorgenommen werden.
Kapitaleinlagereserven (KER) sind von den Aktionärinnen und Aktionären (oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern) in eine Gesellschaft eingebrachte Mittel. Dazu zählen insbesondere Agios (Aufgelder) bei Kapitalerhöhungen sowie Zuschüsse und Forderungsverzichte von Anteilseignern.
KER unterscheiden sich von den gesetzlichen oder freien Gewinnreserven (durch die Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne) dadurch, dass sie durch den Aktionär eingebracht wurden und dass die Rückzahlung steuerfrei möglich ist.
KER dürfen gleich wie Aktienkapital steuerfrei an die Aktionäre zurückbezahlt werden:
• Einkommenssteuer: Rückzahlungen aus KER gelten nicht als steuerbares Einkommen beim Beteiligten (Natürliche Person), sofern die Voraussetzung für KER erfüllt sind, siehe dazu Abschnitt 3.
• Verrechnungssteuer: Rückzahlungen aus KER unterliegen nicht der Verrechnungssteuer von 35 %.
Folgende Personen profitieren von den Vorteilen der KER:
• Natürliche Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten.
• Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in vollem Umfang zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt sind.
Damit die KER als solche von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anerkannt werden, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
• Es handelt sich um Einlagen, Aufgelder oder Zuschüsse, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet worden sind.
• Die KER sind in der Bilanz separat ausgewiesen (Verbuchung auf separatem Konto).
• Die Bildung und Rückzahlung der KER ist der ESTV mit dem Formular 170 zu melden. Erfahren die KER in einem Geschäftsjahr keine Veränderungen, entfällt die Einreichung des Formulars 170.
➔ Die ESTV bestätigt die KER, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
Gemäss Kreisschreiben und separater Mitteilung der ESTV vom September 2024 sind die KER unaufgefordert mittels Formular 170 wie folgt zu melden (bisherige Praxis):
• Einlagen in die KER sind innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung der ESTV zu melden.
• Rückzahlungen von KER sind innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung oder spätestens 30 Tage nach der Rückzahlung der ESTV zu melden.
Folgende Dokumente, bzw. Informationen werden dabei zwingend benötigt:
• Ausgefülltes Formular 170
• Genehmigte Jahresrechnung der Gesellschaft
• Kontoauszug der gesonderten Position der KER
• Protokoll der Generalversammlung (mit entsprechendem Beschluss) bei Rückzahlungen von KER
• Die Bestätigung der ESTV über den Bestand der KER vor der Veränderung
• Bei Bildung von KER: Nachweis über die Mittelherkunft (Bareinzahlung, Forderungsverzichtserklärung, o.ä.) Zum gesonderten Ausweis auf einem separaten Konto sowie betreffend die Frist der Meldung der KER hat das Bundesgericht im März 2025 einen Entscheid gefällt, der die aktuelle Praxis präzisiert (siehe Abschnitt 4).
Das Bundesgericht hat im März 2025 zu folgenden Themen Stellung bezogen:
Separate Verbuchung:
Die Pflicht zur Verbuchung auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz besteht zwar weiterhin, es ist jedoch nicht erforderlich, dass dieser Ausweis bereits zum Zeitpunkt der Einlage oder zeitnah erfolgt. Eine spätere, handelsrechtskonforme Umbuchung offener Kapitaleinlagen ist zulässig, beispielsweise im Rahmen eines Gewinnverwendungsbeschlusses.
Frist zur Meldung der KER:
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Meldepflicht eine Voraussetzung für eine steuerfreie Rückzahlung darstellt. Nicht gemeldete KER können nicht steuerfrei ausgeschüttet werden. Es genügt jedoch, wenn die Meldung spätestens bei der Fälligkeit der Rückzahlung korrekt erfolgt. Es wird dennoch empfohlen, die Meldung zeitnah vorzunehmen und eine entsprechende Bestätigung der ESTV einzuholen. Die übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung der KER gemäss Abschnitt 3 bleiben unverändert bestehen.
Fachbereich Steuern, Oktober 2025