Bis anhin gab es in den Kanton bei der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen zwei unterschiedliche Modelle. Entweder wurde ein vollumfänglicher Steueraufschub gewährt, bei dem auch der über den Anlagekosten liegende Erlös nicht zu einer sofortigen Besteuerung führte, oder es wurde nur ein teilweiser Steueraufschub gewährt, bei welchem ein Teilgewinn besteuert wurde, soweit der Erlös die Anlagekosten überstieg.
Das Bundesgericht hat nun mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2025 (9C_271/2025) festgehalten, dass gemäss aktueller Gesetzgebung bei gemischten Schenkungen im Privatvermögen schweizweit ein vollumfänglicher Steueraufschub zur Anwendung kommt. Damit fällt keine sofortige Grundstückgewinnsteuer an, selbst wenn die Gegenleistung die ursprünglichen Gestehungskosten übersteigt.
Im konkreten Fall verkaufte ein Ehepaar im Kanton St.
Gallen eine Liegenschaft (Verkehrswert CHF 1 Mio.) zu einem Preis von CHF
750‘000 an ihren Sohn. Da der Verkaufspreis über den Anlagekosten lag,
beabsichtigte das kantonale Steueramt St. Gallen, den auf den entgeltlichen
Teil entfallenden Gewinn sofort zu besteuern. Da es sich vorliegend um eine
gemischte Schenkung handelt, hat das Bundesgericht nun jedoch die Beschwerde
des Ehepaars gutgeheissen und einen vollständigen Steueraufschub gewährt.
Für das Vorliegen einer steuerrechtlichen Schenkung müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die folgenden Elemente kumulativ gegeben sein:
Zuwendung: Der Schenkende muss dem Beschenkten einen Vermögensvorteil verschaffen, welcher bei ihm selbst zu einem entsprechenden Vermögensrückgang führt.
Bereicherung: Der Übergang des Vermögens muss den Beschenkten bereichern.
Unentgeltlichkeit bzw. teilweise Unentgeltlichkeit (bei gemischten Schenkungen): Die Zuwendung des Schenkers
an den Beschenkten muss unentgeltlich, also ohne Gegenleistung des Empfängers, erfolgen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine Gegenleistung erbracht wird, zwischen Leistung und Gegenleistung jedoch ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
Schenkungswille: Der Schenker hat die Absicht, dem Empfänger einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Bei gemischten Schenkungen stellt sich die Frage, unter
welchen Bedingungen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besteht. Die kantonalen Praxen sind bei der Definition der
gemischten Schenkung nicht einheitlich. In der Regel muss zwischen Leistung und
Gegenleistung mindestens eine Differenz von 20% bis 25% bestehen. Bei
Liegenschaften darf beispielsweise die Gegenleistung der Käuferschaft für das
Grundstück nicht mehr als 75% bis 80% von dessen Verkehrswert betragen. Zur
Gegenleistung gehören neben einer allfälligen Barzahlung auch die Übernahme
bestehender Hypothekarschulden.
Für die Bestimmung des Verkehrswerts stützen sich die Veranlagungsbehörde
häufig auf den amtlich geschätzten Steuerwert als mutmasslichen Verkehrswert
der Liegenschaft. Ein allfälliger höherer Verkehrswert ist nachzuweisen. Im
vorliegenden Urteil wurde ein von der Bank ermittelter Verkehrswert für die
Bewertung herangezogen.
Der Steueraufschub bewirkt, dass der Grundstückgewinn
vorläufig nicht besteuert wird und die latente Steuerlast zur späteren
Besteuerung auf den Erwerber übertragen wird. Eine sofortige Besteuerung findet
somit nicht statt, sondern die Steuerforderung entsteht erst bei der nächsten effektiven
Veräusserung (z.B. Drittverkauf durch den Sohn).
Hinweis: Der Aufschub bei der Grundstückgewinnsteuer
bedeutet nicht zwingend einen Aufschub bei der Handänderungssteuer. Diese
kantonalen Regelungen variieren und sollten im Vorfeld individuell geprüft
werden.
Auch wenn die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird,
bleibt die Transaktion schenkungssteuerrechtlich relevant. Sofern die beim
Abschnitt 2 erwähnten Tatbestandselemente erfüllt sind, handelt es sich aus steuerlicher
Sicht um eine Schenkung. Im vorliegenden Fall im Kanton St. Gallen sind wie in
den meisten Kantonen Zuwendungen an Nachkommen von der Schenkungssteuer
befreit. Die kantonalen Gesetze zur Schenkungssteuer sind jedoch teilweise sehr
unterschiedlich und es empfiehlt sich, vorab die massgebenden kantonalen
Gesetze zu konsultieren und abzuklären, ob der Schenkungsanteil der kantonalen
Schenkungssteuer unterliegt.
Das aktuelle Urteil bezieht sich auf die
Grundstückgewinnsteuer im Privatvermögen bei einer innerfamiliären
Immobilienübertragung. Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen gelten andere
Grundsätze und das vorliegende Urteil findet in solchen Konstellationen
grundsätzlich keine Anwendung.
Eine Kapitalgesellschaft kann gemäss der Rechtsprechung
im Prinzip keine Schenkungen machen, weil sie nur aus wirtschaftlichen
Beweggründen handelt. Bei einer (gemischten) Schenkung aus dem
Geschäftsvermögen personenbezogener Gesellschaften an ihre Beteiligten oder
deren nahestehenden Personen liegt primär eine steuerbare geldwerte Leistung
vor.
Bei Immobilien im Geschäftsvermögen von
Personengesellschaften (z.B. Einzelunternehmen) gelten (gemischte) Schenkungen
als ein privater Akt des Inhabers. Die Immobilie wird demnach zuerst in das
Privatvermögen überführt, worauf dann die Schenkung (aus dem Privatvermögen)
erfolgt. Eine Privatentnahme unter dem Verkehrswert führt grundsätzlich zur
Realisierung der vorhandenen stillen Reserven.
Bei Immobilienübertragen aus dem Privatvermögen wird bei einer gemischten Schenkung die Grundstückgewinnsteuer gemäss Urteil des Bundesgerichts nun in jedem Fall aufgeschoben. Dies schafft insbesondere bei gemischten Schenkungen von Immobilien an die nächste Generation Rechtssicherheit. Da es sich bei gemischten Schenkungen auch in steuerlichem Sinne um Schenkungen handelt, sind für den Schenkungsanteil jeweils mögliche Schenkungssteuerfolgen zu prüfen. Ebenfalls ist zu beachten, dass gewisse Kantone bei gemischten Schenkungen Handänderungssteuern erheben.