Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Bestimmungen bei der Mehrwertsteuer, die auch Gastronomiebetriebe betreffen. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung der Plattformbesteuerung. Die neuen Regeln sind für diejenigen Gastronominnen und Gastronomen relevant, die Lieferungen via digitale, eingetragene Plattformen anbieten.
Mit den neuen Vorgaben zur Plattformbesteuerung werden Lieferungen, die über Plattformen abgewickelt werden, in zwei fiktive Lieferungen unterteilt:
Die Plattformen sind fortan gesetzlich verpflichtet, die Mehrwertsteuer (MWST) auszuweisen und abzuführen. Seit dem 1. Januar 2025 überweist die Plattform demnach nur noch den Nettobetrag (Bestellwert abzüglich MWST und Kommission) an die Restaurants. Es gibt alternativ die Möglichkeit, eine Bewilligung für eine eigenständige MWST-Abrechnung von der Plattform einzuholen. Bei den von gewissen Plattformen zur Verfügung gestellten Informationen wird diese Option jedoch nicht aktiv beworben.
Die meisten Gastronomiebetriebe, die über Plattformen verkaufen, stellen keine direkte Rechnung an den Endkunden, sondern die Plattformen stellen diese direkt aus. Es stellt sich also die Frage, wie die Plattformumsätze beim Restaurant erfasst werden können.
Die Änderungen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft sind, bringen für Gastronomiebetriebe, die über Plattformen verkaufen, einige Änderungen bei der Abrechnung und Verbuchung der Mehrwertsteuer mit sich. Insbesondere sind die unterschiedlichen Möglichkeiten nach den verschiedenen Abrechnungsarten und -methoden (vereinnahmte Abrechnung, vereinbarte Abrechnung, Saldosteuersatzmethode) zu beachten. Gastronomen müssen ihre Buchhaltungs- und Kassensysteme so anpassen, dass eine korrekte Umsetzung der neuen Bestimmungen sichergestellt ist.
Autoren:
URSULA WALDBURGER
Fachbereichsleiterin Steuern
Diplomierte Steuerexpertin
CAS FH in Swiss VAT/MWST
PATRIK HERRMANN
Mandatsleiter Steuern
Diplomierter Wirtschaftsprüfer