Der Bundesrat hat den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 festgelegt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum (Erstwohnsitz sowie selbstgenutzter Zweitwohnsitz) entfällt ab diesem Zeitpunkt die Einkommensbesteuerung des fiktiven Mietwerts ersatzlos. Im Gegenzug wurden die Abzugsmöglichkeiten für Schuldzinsen, Liegenschaftsunterhalt sowie Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben. Auch wenn die kantonale Umsetzung grösstenteils noch unklar ist, kann es bereits heute sinnvoll sein, die aktuelle Situation unter den geänderten Rahmenbedingungen einer Prüfung zu unterziehen. Das Zeitfenster bis Ende 2028 sollte optimal genutzt werden, um Themen wie Sanierungen, Finanzierung und Eigentumsverhältnisse rechtzeitig anzugehen.
a.) Selbstgenutztes Wohneigentum im Privatvermögen
Für
selbstgenutzte Erst- und Zweitliegenschaften entfällt künftig der Eigenmietwert
als steuerbares Einkommen. Im Gegenzug werden die steuerlichen
Abzugsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt:

Personen,
die zum ersten Mal eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft
in der Schweiz erwerben, können im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb die auf
diese Liegenschaft entfallenden privaten Schuldzinsen in der Höhe von bis zu
CHF 10'000 (Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe) bzw.
bis zu CHF 5'000 (übrige Steuerpflichtige) geltend machen. Diese Maximalbeträge
reduzieren sich in den nachfolgenden Steuerjahren jährlich linear um 10 %.
Der Schuldzinsenabzug kann somit während maximal zehn Jahren geltend gemacht
werden.
Für
bereits vor dem Jahr 2029 erworbene Eigenheime gibt es eine
Übergangsbestimmung. Falls ein Eigenheim beispielsweise drei Jahre vor
Inkrafttreten der neuen Regelung erworben wurde, so kann der Ersterwerberabzug
nach Abschaffung des Eigenmietwerts noch sieben Jahre vorgenommen werden.
b.) Vermietete (Rendite-)Liegenschaft im Privatvermögen
Bei
vermieteten Liegenschaften sind die Mietzinseinnahmen weiterhin steuerbar. Die
steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, insbesondere die Liegenschaftsunterhaltskosten,
bleiben somit teilweise bestehen, jedoch sind auch bei Renditeliegenschaften Investitionen,
die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen nicht mehr abzugsfähig:

Quotal-restriktive Methode bei Schuldzinsen
Schuldzinsen können
bei selbstgenutztem Wohneigentum steuerlich nicht mehr abgezogen werden. Bei
gemischten Vermögensverhältnissen (Vermietung und Selbstnutzung) gilt künftig die
quotal-restriktive Methode: Private Schuldzinsen, dazu gehören nicht nur
Hypothekarzinsen, sondern sämtliche
Schuldzinsen auf Privatdarlehen und -krediten, dürfen nur noch im Umfang der
Quote des unbeweglichen Vermögens der vermieteten Objekte zum Gesamtvermögen geltend
gemacht werden.
Als
Beispiel: Besitzt eine Person ein Bankkonto von CHF 200'000 sowie vermietete
Liegenschaft im Wert von CHF 800'000, können künftig nur 80 % der
privaten Schuldzinsen steuerlich berücksichtigt werden. Die Quote berechnet
sich vom Anteil der vermieteten Liegenschaft (CHF 800'000) im Verhältnis
zum Gesamtvermögen (CHF 1 Mio.). Die Höhe der vorhandenen Schulden spielt
für die Berechnung der abzugsfähigen Schuldzinsen-Quote keine Rolle.
c.) Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Die
Abschaffung des Eigenmietwerts betrifft nur privat gehaltene Liegenschaften.
Immobilien im Geschäftsvermögen sind davon nicht betroffen. Unterhaltskosten
sowie Schuldzinsen bleiben als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig.
a.) Kantonale Abzüge bei den direkten Steuern
Namentlich
bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, ist
es den Kantonen freigestellt, ob sie den Abzug weiterhin zulassen oder
abschaffen. In vielen Kantonen ist zurzeit noch unklar, ob die erwähnten Abzüge
weiterhin zugelassen werden. Der Kanton Zürich will beispielsweise die Abzüge
abschaffen. Der Kanton Luzern plant hingegen die Abzüge weiterhin zuzulassen.
b.) Kantonale Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften
Zur
Abfederung der finanziellen Auswirkungen wurde insbesondere mit Blick auf die
Berg- und Tourismuskantone eine rechtliche Grundlage für eine
Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitwohnungen geschaffen.Die Kantone
können bestimmen, wie eine allfällige Liegenschaftssteuer konkret ausgestaltet
sein soll, namentlich was unter «überwiegend selbstgenutzt» zu verstehen ist. In
vielen Kantonen läuft derzeit die Analyse der Einnahmeausfälle.
Die
Kantone Bern, Uri und Graubünden beispielsweise wollen die Einführung einer
Liegenschaftssteuer bei Zweitwohnungen prüfen. Die Gemeinden sollen dabei selbst
entscheiden können, ob sie eine solche Steuer einführen wollen oder nicht. Die
Kantone Zürich, Luzern und Nidwalden wollen hingegen auf die Einführung einer
Liegenschaftssteuer für Zweitliegenschaften verzichten.
Die neue Liegenschaftssteuer
wird nur bei überwiegender Selbstnutzung erhoben, weshalb Renditeliegenschaften
von dieser Abgabe nicht betroffen sind. Ebenfalls werden Immobilien im
Geschäftsvermögen nicht von der neuen Liegenschaftssteuer erfasst.
Bei einer
Immobiliengesellschaft gelten unverändert die handelsrechtlichen
Rechnungslegungsvorgaben sowie die Bestimmungen über den geschäftsmässig
begründeten Aufwand. Die neuen Regeln der Wohneigentumsbesteuerung finden dabei
keine Anwendung. Es ist bei einer Immobiliengesellschaft auch nach Abschaffung
des Eigenmietwerts möglich, die Schuldzinsen und die Unterhaltskosten vollumfänglich
vom steuerbaren Gewinn abzuziehen.
Die Frage
der Gründung einer Immobiliengesellschaft stellten sich bereits bisher
Eigentümerinnen und Eigentümer von Renditeliegenschaften, insbesondere für die
Optimierung der Einkommenssteuern sowie um einer allfälligen Qualifikation als
gewerbsmässiger Liegenschaftshändler vorzubeugen.
Die neue
Schuldzinsenregelung (quotal-restriktive Methode) sowie der Wegfall des Abzugs
für Investitionen, die dem Energiesparen
und dem Umweltschutz dienen (bei der direkten Bundessteuer, Kantone noch offen),
sind nun zusätzliche Gründe, welche für eine Übertragung von privat gehaltenen
Renditeliegenschaften in eine Immobiliengesellschaft sprechen können.
Eine
Überführung der Renditeliegenschaften in eine Immobiliengesellschaft ist jedoch
nicht in jedem Fall vorteilhaft. Einerseits unterliegen die Mietzinseinnahmen in
der Immobiliengesellschaft der Gewinnsteuer, andererseits werden Ausschüttungen
beim Inhaber mit der Einkommenssteuer erfasst (wirtschaftliche Doppelbelastung).
Zudem gibt es die Steuerlast bei der Überführung der Liegenschaft vom
Privatvermögen in die Immobiliengesellschaft zu berücksichtigen. Die bei der
Überführung anfallenden Grundstücksgewinn- und Handänderungssteuern müssen
durch zukünftige Steuerersparnisse kompensiert werden können, damit insgesamt
ein Steuervorteil aus der neuen Struktur resultiert.
Die
Abschaffung des Eigenmietwerts bringt wesentliche Änderungen bei der
Wohneigentumsbesteuerung mit sich. Die kantonale Umsetzung hinsichtlich der
zukünftigen Abzugsmöglichkeiten sowie der Einführung einer neuen
Liegenschaftssteuer ist jedoch grösstenteils noch offen. Ob sich der
Systemwechsel im Einzelfall steuerlich vorteilhaft oder nachteilig auswirkt,
hängt insbesondere von der Finanzierung, dem Hypothekarzinsniveau, dem Umfang
geplanter Unterhaltsarbeiten sowie der kantonalen Umsetzung ab.
Bis zur
Einführung der neuen Regelung im Jahr 2029 gelten weiterhin die bisherigen
Bestimmungen. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten das verbleibende
Zeitfenster daher nutzen und insbesondere folgende Punkte prüfen:
Sanierungen: Falls eine grössere Renovation bei
einer selbstbewohnten Erst- oder Zweitliegenschaft geplant ist, sollte der werterhaltende
Aufwand für Liegenschaftsunterhalt nach Möglichkeit noch bis Ende Jahr 2028ausgeführt und
bezahlt werden, um die volle steuerliche Abzugsfähigkeit bei Bund und Kantonen
zu nutzen.
Finanzierung: Bei vorhandener Liquidität kann es sinnvoll sein, eine teilweise Rückzahlung der Hypothek zu prüfen, da Schuldzinsen für selbstgenutztes Wohneigentum künftig grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind.
Renditeliegenschaften analysieren: Als Eigentümerin und
Eigentümer von privat gehaltenen Renditeliegenschaften kann es aufgrund der
geänderten Rahmenbedingungen steuerlich vorteilhaft sein, die Liegenschaften in
eine Immobiliengesellschaft zu überführen. Die neue Gesetzgebung stellt dabei einen
zusätzlichen Aspekt neben den bereits bisher bestehenden steuerlichen und
wirtschaftlichen Überlegungen dar. Eine pauschale Lösung gibt es jedoch nicht, sondern
es ist der jeweilige Einzelfall genau zu prüfen.
Bei
Fragen oder für eine individuelle Analyse Ihrer Steuersituation stehen wir
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Fachbereich Steuern, August 2026