GEFAHREN FÜR
DAS UNTERNEHMEN
Nicht nur im Fall der Pensionierung sollte ein Unternehmer
die Nachfolgeplanung rechtzeitig angehen – auch bei einem Todesfall, bei
Eintritt einer Urteilsunfähigkeit oder bei einer Scheidung sollte die
Handlungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt sein.
Das geltende Recht führt im Fall einer Urteilsunfähigkeit dazu,
dass der Fortgang eines Unternehmens gefährdet ist. Auch die güterrechtlichen
Regelungen und die gesetzliche Erbfolge können ein Unternehmen in ernste Gefahr
bringen. Es lohnt sich, mit seinem Treuhänder oder einer anderen
Vertrauensperson ein Krisenszenario zu erarbeiten.
Wenn der Chef ausfällt
Es kann jedem passieren –
ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung. Und von einem Moment auf den anderen
ist man urteilsunfähig. Für ein Unternehmen kann dieser Krisenfall gravierende
Folgen haben: auf die Führung und damit auf den Geschäftsgang. Die Lösung
bietet ein Vorsorgeauftrag (siehe auch Beitrag auf Seite 2). Damit können
geeignete Personen bestimmt und massgeschneiderte Weisungen für die
Weiterführung des Unternehmens erteilt werden, beispielsweise Regelungen für
die operative Stellvertretung oder ausreichende Zeichnungsberechtigungen und
Unterschriftenregelungen für Bankkonten. Der Vorsorgeauftrag sollte möglichst
konkret formuliert sein, dazu eigenhändig verfasst oder notariell beglaubigt
werden.
Im Scheidungsfall
Wenn die Eheleute keinen
ausserordentlichen Güterstand im Rahmen eines Ehevertrags vereinbart haben,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Errungenschaftsbeteiligung. Während
jeder Ehegatte sein Eigengut behalten kann – Vermögen, das in die Ehe
mitgebracht wurde sowie Erbschaften und Schenkungen –, ist die Errungenschaft,
das während der Ehe erworbene Vermögen, hälftig zu teilen. Stellt das Unternehmen
Errungenschaft dar, steht dem Ehepartner des Unternehmers grundsätzlich die
Hälfte des Nettowerts des Unternehmens zu, insbesondere dann, wenn er während
der Ehedauer nicht berufstätig war. Hohe Ersatzforderungen können auch
entstehen, wenn der Unternehmer aus den laufenden Einnahmen oder aber der
Nichtunternehmer aus seinem Eigengut in das Unternehmen investiert hat. Zum
Schutz des Unternehmens können Vermögenswerte, die das Unternehmen verkörpern, zu
Eigengut erklärt werden.
Tod des Unternehmers
Hat ein Unternehmer keine letztwillige Verfügung (Testament) getroffen, tritt die
gesetzliche Erbfolge ein. Das Unternehmen ist Bestandteil der Erbmasse und
gehört nun der Erbengemeinschaft. Diese kann nur einstimmig handeln. Hier empfiehlt
es sich, einen Willensvollstrecker zu bestimmen, der die nötigen Entscheidungen
im Sinne des Unternehmens treffen kann. Ein Testament hat den Vorteil, dass der
Unternehmer einseitige letztwillige Verfügungen treffen kann, die sein
Unternehmen schützen können. Das Testament in der Schublade wird aber
möglicherweise gar nicht gefunden. Ausserdem ist die Gefahr der Anfechtung
gross, sei es wegen eines Formmangels oder wegen beeinträchtigter Urteilsfähigkeit
des Erblassers. Eine öffentliche letztwillige Verfügung schafft bessere
Rechtssicherheit; sie bedarf der öffentlichen Beurkundung und wird erst im
Todesfall eröffnet. Auch ein Erbvertrag – der ebenfalls öffentlich zu
beurkunden ist – bietet die Möglichkeit, verbindliche Regelungen für den Todesfall
zu vereinbaren. Führt der überlebende Ehegatte das Unternehmen weiter, kann im
Rahmen eines Ehevertrags die sogenannte «volle Vorschlagszuweisung » vereinbart
werden. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag.
Der Nachlass, der unter den weiteren Erben aufgeteilt wird, beinhaltet nur noch
das Eigengut des Unternehmers. Als Alternative kann dem überlebenden Ehegatten
auch eine Nutzniessung eingeräumt werden.
Privat- und Geschäftsvermögen trennen
Zeichnet sich ein
geeigneter Nachfolger ab, kann der Unternehmer diesen mithilfe eines Testaments
oder eines Erbvertrags begünstigen. Dabei werden die übrigen Erben auf ihren
Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote wird dem Übernehmer vererbt.
Das Problem: Die heute noch relativ hohen Pflichtteile schränken die
Verfügungsfreiheit des Erblassers ein. Das Unternehmen stellt oft den grössten
Vermögenswert dar. Will man es einem einzigen Erben hinterlassen, reichen die
restlichen Vermögenswerte oft nicht aus, um die Pflichtteile an die übrigen
Erben auszuzahlen. Es kann also von Vorteil sein, das Geschäftsvermögen so gut
wie möglich vom Privatvermögen zu trennen. Auch die Überführung einer
Einzelfirma in eine AG oder GmbH sollte geprüft werden; bei einer AG kann ein
massgeschneiderter Aktionärsbindungsvertrag, bei einer GmbH ein Gesellschafterbindungsvertrag
zum Schutz des Unternehmens beitragen.