Notwendig und obligatorisch – die Arbeitszeitkontrolle

Vielleicht gibt es Unternehmen, die noch nicht von einer staatlichen Stelle und/oder der Kontrollstelle L-GAV kontrolliert wurden… Doch denjenigen, die eine solche Kontrolle mit gemacht haben, bleibt sie in der Regel in Erinnerung!

Die Erfassung und die Kontrolle der Arbeitszeit ist eine Verpflichtung, die aus dem Arbeitsgesetz und Verordnungen hervorgeht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde sowie die Angestellten durch die Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente zu informieren. Diese Bestimmungen wurden auch in den Gesamtarbeitsvertrag übernommen.

Derzeit unterliegen alle Einrichtungen dem L-GAV. Die geforderte Arbeitszeitkontrolle und auch die Zeitplanung erfolgt in der Regel manuell. Dies erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand. Doch mit einer entsprechenden Software gehört dieses Problem ab jetzt der Vergangenheit an.

Eine gute Planung ist bereits die Hälfte der Arbeit

Eingaben einer konformen Arbeitszeitkontrolle sind insbesondere die Tages- und Wochenarbeitszeit, Kompensations- und Überstunden, Ruhetage, Feiertage und Ferien sowie Pausen von einer halben Stunde und mehr.
Die Datenerfassung kann grundsätzlich wie folgt vorgenommen werden: Spezielle Software, elektronische oder manuelle Stempeluhr, Excel-Tabelle oder mobile Anwendung. Idealerweise sollte es ein L-GAV-konformes Programm sein, damit aufwändige Berechnungen vermieden werden, insbesondere für Ausgleichszeiten und Nachtstunden.
Die systematische Erfassung der Arbeitszeit ist im Grundsatz für alle Arbeitnehmer Pflicht. Für Jahresgehälter über Fr. 120‘000 ist die Erfassung jedoch nicht obligatorisch.

Die Auswertungen müssen dem Angestellten mindestens einmal monatlich vorgelegt und von beiden Seiten visiert beziehungsweise unterzeichnet werden. Sie werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt, entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Arbeitsrecht (Art. 128 OR).

Von Vorteil vor Gericht

Gibt es beim Falle von Reklamationen des Arbeitnehmers bezüglich Mehrarbeit, Feiertagen, Ferien, Ruhe- oder Kompensationstagen kein System zur Arbeitszeitkontrolle kann dieser ein Gericht anrufen und seine Forderungen anerkennen lassen. Gelingt es dem Arbeitnehmer, eine Stundenaufstellung vorzulegen, selbst wenn diese nicht vom Arbeitgeber validiert ist, wird das Gericht vermutlich zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden.
Forderungen in der Höhe von 10‘000 bis 20‘000 CHF sind in derartigen Fällen keine Seltenheit. Stellen Sie sich einmal die Auswirkungen eines solchen Falles oder gar mehrerer Fälle auf das Betriebsergebnis vor. Allfällige Anwaltskosten noch nicht einmal mitberücksichtigt.

Zeit ist Geld

Ein System zur Arbeitszeiterfassung ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein Mittel zur Verhinderung oder Minderung von Streitfällen und erst noch ein geeignetes Mittel für die Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Gerne erinnern wir Sie daran, dass wir mit GastroTime ein
L-GAV-konformes Programm anbieten. Setzen Sie sich mit uns für nähere Informationen in Verbindung oder besuchen Sie unsere Seite www.gastroconsult.ch – Rubrik GastroTime.

 

Valérie Morel
Geschäftsführerin
SBC Fiduciaire SA in Pully

 

 

 

 

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