Vielleicht gibt es Unternehmen, die noch nicht von einer staatlichen Stelle und/oder der Kontrollstelle L-GAV kontrolliert wurden… Doch denjenigen, die eine solche Kontrolle mit gemacht haben, bleibt sie in der Regel in Erinnerung!
Die Erfassung und die Kontrolle der
Arbeitszeit ist eine Verpflichtung, die aus dem Arbeitsgesetz und Verordnungen hervorgeht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde sowie die Angestellten
durch die Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente zu informieren. Diese
Bestimmungen wurden auch in den Gesamtarbeitsvertrag übernommen.
Derzeit unterliegen alle Einrichtungen dem
L-GAV. Die geforderte Arbeitszeitkontrolle und auch die Zeitplanung erfolgt in
der Regel manuell. Dies erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand. Doch mit
einer entsprechenden Software gehört dieses Problem ab jetzt der Vergangenheit
an.
Eine gute Planung ist bereits die Hälfte der Arbeit
Eingaben einer konformen
Arbeitszeitkontrolle sind insbesondere die Tages- und Wochenarbeitszeit, Kompensations-
und Überstunden, Ruhetage, Feiertage und Ferien sowie Pausen von einer halben
Stunde und mehr.
Die Datenerfassung kann grundsätzlich wie
folgt vorgenommen werden: Spezielle Software, elektronische oder manuelle
Stempeluhr, Excel-Tabelle oder mobile Anwendung. Idealerweise sollte es ein
L-GAV-konformes Programm sein, damit aufwändige Berechnungen vermieden werden,
insbesondere für Ausgleichszeiten und Nachtstunden.
Die systematische Erfassung der
Arbeitszeit ist im Grundsatz für alle Arbeitnehmer Pflicht. Für Jahresgehälter
über Fr. 120‘000 ist die Erfassung jedoch nicht obligatorisch.
Die Auswertungen müssen dem Angestellten mindestens einmal monatlich vorgelegt und von beiden Seiten visiert beziehungsweise unterzeichnet werden. Sie werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt, entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Arbeitsrecht (Art. 128 OR).
Von
Vorteil vor Gericht
Gibt es beim Falle von Reklamationen des
Arbeitnehmers bezüglich Mehrarbeit, Feiertagen, Ferien, Ruhe- oder
Kompensationstagen kein System zur Arbeitszeitkontrolle kann dieser ein Gericht
anrufen und seine Forderungen anerkennen lassen. Gelingt es dem Arbeitnehmer,
eine Stundenaufstellung vorzulegen, selbst wenn diese nicht vom Arbeitgeber
validiert ist, wird das Gericht vermutlich zugunsten des Arbeitnehmers
entscheiden.
Forderungen in der Höhe von 10‘000 bis
20‘000 CHF sind in derartigen Fällen keine Seltenheit. Stellen Sie sich einmal
die Auswirkungen eines solchen Falles oder gar mehrerer Fälle auf das Betriebsergebnis
vor. Allfällige Anwaltskosten noch nicht einmal mitberücksichtigt.
Zeit ist Geld
Ein System zur Arbeitszeiterfassung ist
nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein Mittel zur Verhinderung
oder Minderung von Streitfällen und erst noch ein geeignetes Mittel für die
Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Gerne erinnern wir Sie daran, dass wir
mit GastroTime ein
L-GAV-konformes Programm anbieten. Setzen Sie sich mit uns für nähere
Informationen in Verbindung oder besuchen Sie unsere Seite www.gastroconsult.ch – Rubrik GastroTime.
Valérie Morel
Geschäftsführerin
SBC Fiduciaire SA in Pully