I. Einleitung
Das Stimmvolk hat die Masseneinwanderungsinitiative angenommen. Bei der Umsetzung dieses Entscheids wird per 1. Juli 2018 eine sogenannte Stellenmeldepflicht bei Berufs-arten eingeführt, welche eine Arbeitslosenquote von mindestens 8 % aufweisen. Die Stellenmeldepflicht bedeutet vorab, dass offene Stellen der betroffenen Berufsarten zuerst während fünf Tagen exklusiv den Arbeitsmarktbehörden gemeldet werden müssen, bevor diese sodann auch öffentlich ausgeschrieben werden dürfen.
II. Meldepflichtige Berufe
Die „klassischen“ Berufe des Gastgewerbes, namentlich in der Küche und im Service, fallen grundsätzlich alle unter die Stellenmeldepflicht. Ausdrücklich nicht betroffen sind Geschäftsführer/innen von Restaurants und Hotels.
III. Art, Zeitpunkt und Dauer der Meldung
Wenn in einem gastgewerblichen Unternehmen eine Stelle neu zu besetzen ist und die Berufsbezeichnung dieser Stelle auf der unter Ziff. II erwähnten Liste aufgeführt ist, so ist diese Stelle zuerst während fünf Tagen auf dem Portal www.arbeit.swiss auszuschreiben, konkret unter www.job-room.ch/#/companies/jobpublication, wo die Stelle schnell und einfach publiziert werden kann. Die Stellenausschreibung sollte möglichst detailliert sein, damit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) idealerweise geeig-nete Bewerber vorschlagen kann. Alternativ kann die Stellenmeldung auch via Telefon oder persönlich beim zuständigen RAV erfolgen.
Das RAV ist verpflichtet, die Meldung „umgehend“ zu prüfen, die Stelle über den Job-Room zu publizieren und dem Arbeitgeber eine Eingangsbestätigung der Meldung (per Brief oder E-Mail) auszustellen. Danach beginnt die sogenannte Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen (des RAV). Fristbeginn ist der Tag nach Erhalt der Bestätigung respek-tive dem Aufschalten der Meldung durch das RAV.
Während diesen fünf Arbeitstagen (also exkl. Samstage, Sonntage und Feiertage) darf der Arbeitgeber die Stelle nirgendwo sonst publizieren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Arbeitgeber jedoch völlig frei, die Stelle auch an anderen Orten auszuschreiben.
IV. Ausnahmen von der Meldepflicht
In den folgenden Fällen ist eine offene Stelle nicht beim RAV zu melden:
V. Stellenbewerber und Einladung
Spätestens drei Arbeitstage nach Publikation sollte das RAV dem Arbeitgeber Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier übermitteln oder es meldet zurück, dass keine solchen vorhanden sind (diese Meldung ändert aber nichts an der Geltung der fünftägigen Frist). Der Arbeitgeber muss allfällige vom RAV gemeldete Dossiers prüfen und entscheiden, ob er Bewerber für geeignet hält oder nicht.
Gut zu wissen: den Entscheid über die Eignung fällt einzig und allein der Arbeitgeber. Zudem muss der Arbeitgeber auch nicht begründen, wieso er einen Bewerber für ungeeignet hält. Hält er aber eine Person für geeignet, muss er diese zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einladen.
VI. Rückmeldung
Der Arbeitgeber muss nach Eingang allfälliger vom RAV zugestellter Dossiers eine Mitteilung an das RAV machen. Darin muss er informieren, welche Kandidaten er als geeignet erachtet, wer allfällig zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen wurde, ob einer dieser Kandidaten angestellt wurde oder ob die Stelle weiterhin offen ist. Ferner hat der Arbeitgeber für Auskünfte zur Verfügung zu stehen, wenn etwa der Stellensuchende eine Anstellung selber vereitelt hat.
Merke: Selbst wenn ein vom RAV gemeldeter Kandidat vom Arbeitgeber als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, ist der Arbeitgeber bei seiner Wahl letztlich völlig frei und kann insbesondere auch einen anderen, besser ge-eigneten Kandidaten anstellen, welcher nicht vom RAV vermittelt wurde.
VII. Sanktionen
Eine Verletzung der Stellenmeldepflicht kann mit Busse bestraft werden. Eine Busse kann auch bei der Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung zur Anwendung kommen; wenn also Kandidaten vom Arbeitge-ber als geeignet bezeichnet, aber sodann nicht eingeladen werden.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse