Coronavirus | Wirtschaftliche Massnahmen vom 18. Dezember 2020

nahe. kompetent.

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 18. Dezember 2020 die Schweizer Bevölkerung über diverse Massnahmen informiert. Nachstehend finden Sie die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Unterstützungshilfen. 

1) Kurzarbeitsentschädigung

  • Das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird nochmals bis am
    31. März 2021 verlängert. Das seit März 2020 gültige Verfahren bleibt somit unverändert.
  • Die Verlängerung des summarischen Verfahrens bedeutet auch folgendes:

  >  Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden. 

  >  Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

  • Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. 

  > Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. 

  •  Vorgesehen und derzeit noch nicht definitiv entschieden:

  > Die rückwirkende Aufhebung der Karenzzeit auf den 1. September 2020,

  > Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März     2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben werden

> die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und unter bestimmten Voraussetzungen Lernende. 

Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.

Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 zudem auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt

  • Demnach werden Personen mit einem Einkommen von bis zu CHF 3’470 bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt.
  • Bei Einkommen zwischen 3’470 und 4’340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls CHF 3’470; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet
  • Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. 
  • Ab CHF 4’340 gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. 
  • Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen.

2) Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall

Die Härtefallverordnung ist bereits seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Eidgenössischen Räte haben während der Wintersession 2020 Anpassungen an der gesetzlichen Grundlage (Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes) beschlossen, die eine Verordnungsanpassung notwendig machen. Folgende Änderungen hat der Bundesrat vorgenommen:

  • Mindestumsatz: Der Mindestumsatz eines Unternehmens als Bedingung für eine Unterstützung wird von CHF 100’000 auf CHF 50’000 gesenkt.
  • Doppelsubventionierungsverbot: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind neu mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.
  • Berücksichtigung Fixkosten: Neben der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation eines Unternehmens wird neu auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt: Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die dem Kanton bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, der ihre Überlebensfähigkeit gefährdet.
  • Dividendenverbot: Neu wird ein Unternehmen bereits von der Härtefallhilfe ausgeschlossen, wenn es einen Beschluss über eine Dividendenausschüttung fällt und nicht erst, wenn eine Dividende ausgeschüttet wird.
  • Aufsichtskonzept Bund und Kantone: Statt der Einreichung kantonaler Regelungen und deren Prüfung durch das SECO schliesst dieses mit den Kantonen neu einen Vertrag ab. Darin hält der Kanton fest, welche Art von Härtefallmassnahmen er ergreifen will und wie er sicherstellt, dass dem Bund ausschliesslich Massnahmen in Rechnung gestellt werden, die den Voraussetzungen der Verordnung entsprechen. Der Bund bestätigt dem Kanton seine finanzielle Beteiligung an den Massnahmen bis zu den jeweiligen kantonalen Höchstbeträgen.
  • Im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament zudem beschlossen, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer monatlichen Umsatzeinbusse von bereits 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Anspruch auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen können (bisher: Umsatzeinbusse von 55 %). Diese Änderung wird in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall übernommen.

Die angepassten Verordnungen treten am 19. Dezember 2020 in Kraft. 

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