Coronavirus | Aktuelle Informationen

Der Bundesrat hat am 16. April 2020 diverse Massnahmen und Entscheidungen beschlossen, welche wir Ihnen im vorliegenden Informationsschreiben mitteilen möchten.

Kein Entscheid zu Restaurants

  • Es sind noch keine Entscheide zu den Restaurants gefallen.
  • In den ersten beiden Etappen (27. April und 11. Mai) ist noch keine Öffnung vorgesehen.
  • Die Verbände können Schutzkonzepte für eine etappenweise Öffnung der Restaurants vorlegen.
  • Somit ändert sich für die Restaurations- und Hotelbetriebe vorerst nichts.
    -   Die Restaurants bleiben vorerst geschlossen – Take-Aways und Auslieferungen bleiben weiterhin möglich.
    -   Hotels dürfen wie bisher offen sein und die Verpflegung von Hotelgästen bleibt möglich.

Etappenweise Lockerung der Massnahmen

Der Bundesrat hat eine schrittweise Lockerung der Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus beschlossen.

1. Etappe am 27. April 2020

  • Die Massnahmen im stationären medizinischen Bereich werden gelockert, Spitäler dürfen wieder alle Eingriffe vornehmen. Ebenso können ambulante medizinische Praxen ihren normalen Betrieb wiederaufnehmen und wieder sämtliche, auch nicht-dringliche, Eingriffe vornehmen. Dazu gehören unter anderem Praxen für Zahnmedizin, Physiotherapie und medizinische Massage.
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt können ebenfalls wieder öffnen, zum Beispiel Coiffeurgeschäfte, Massagepraxen, Tattoo-Studios und Kosmetiksalons. Geöffnet werden auch Bau- und Gartenfachmärkte sowie Gärtnereien und Blumenläden. Zudem können auch unbediente öffentliche Einrichtungen wie Waschanlagen wieder öffnen. Schliesslich wird die Limitierung auf den engen Familienkreis bei Beerdigungen wieder aufgehoben.
  • Die Sortimentsbeschränkungen in Lebensmittelläden werden aufgehoben. Wenn sich Güter des täglichen Bedarfs und weitere Güter auf der Verkaufsfläche der Lebensmittelläden befinden, dürfen sie verkauft werden.

2. Etappe am 11. Mai 2020

  • Eröffnung der obligatorischen Schulen sowie Einkaufsläden und Märkte.
  • Den definitiven Entscheid darüber will der Bundesrat am 29. April fällen.

3. Etappe am 8. Juni 2020

  • Die Mittel-, Berufs- und Hochschulen sollen wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen.
  • Gleichzeitig sollen Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, botanische Gärten und Zoos wieder öffnen und das Versammlungsverbot gelockert werden.
  • Die Details zu dieser Etappe will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen.

Ab wann Grossveranstaltungen wieder möglich sein werden, entscheidet der Bundesrat in einer seiner nächsten Sitzungen.

Etappen je nach Entwicklung der Epidemie

  • Der Übergang von einer Etappe zur nächsten erfolgt dann, wenn es zu keinem deutlichen Anstieg von COVID-19-Fällen gekommen ist.
  • Sobald die Fallzahlen in der Schweiz ausreichend gesunken sind, werden die Kantone die konsequente Rückverfolgung von Infektionsketten wieder aufnehmen:
    -   Infizierte Personen sollen frühzeitig entdeckt, behandelt und isoliert, die Übertragungsketten eruiert und weitere Übertragungen verhindert werden.
    -   Dazu werden eine erweiterte Teststrategie, ein Contact Tracing-Konzept und eine App entwickelt, die über Kontakte mit infizierten Personen informiert.
    -   Die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene bleiben gültig und wichtig. Besonders gefährdete Personen sollen weiterhin zu Hause bleiben.

Massnahmen gegen Konkurse

  • Der Bundesrat will mit gezielten Massnahmen Corona-bedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern.
  • Überschuldungsanzeige
    -   In einer normalen Lage sind Unternehmen gemäss Art. 725 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht zu benachrichtigen.
    -   Von dieser Pflicht sollen Unternehmen entbunden werden, die per Ende 2019 finanziell gesund waren und bei denen Aussicht besteht, dass die Überschuldung nach der Coronakrise wieder behoben werden kann.
    -   Besteht keine konkrete Aussicht auf eine Behebung der Überschuldung, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine Nachlassstundung beantragen.

  • Befristete COVID-19-Stundung
    -   Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die wegen der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten sind, wurde neu eine befristete Stundung eingeführt, die sog. COVID-19-Stundung.
    -   Mit dieser Massnahme kann einem KMU in einem raschen, unbürokratischen Verfahren eine vorübergehende Stundung von drei Monaten gewährt werden, ohne dass ein Sanierungsplan vorliegen muss. Die Stundung kann um weitere drei Monate verlängert werden.
    -   Zudem gelten – anders als bei der Nachlassstundung – zum Schutz der Gläubiger spezifische Einschränkungen: So werden namentlich Lohnforderungen und Alimentenansprüche nicht von der Stundung erfasst und sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet.

Anpassungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Startdatum für Kurzarbeit ist generell der 17. März 2020:

  • Die Weisung Nr. 6 vom 9. April 2020 hält Folgendes fest: Bei verspätet eingereichten Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat.
  • Wenn Sie das Excel-Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ inkl. die dazugehörigen Unterlagen eingereicht und als Startdatum ein späteres Datum als der 17. März 2020 herangezogen haben, empfehlen wir Ihnen, für die nicht abgerechnete Periode eine Zusatzabrechnung zu erstellen und mit den entsprechenden Beilagen erneut einzureichen.

    Legen Sie ein Begleitschreiben dazu, in dem Sie z.B. Folgendes schreiben:

    Die Weisung Nr. 6 vom 9. April 2020 hält auf Seite 7 Folgendes fest: Bei verspätet eingereichten Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat.

    Die XY GmbH ist von dieser neuen Bestimmung betroffen. Da die XY GmbH das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ sowie die dazugehörigen Beilagen bereits eingereicht hat und dabei ein vom 17. März 2020 abweichendes Startdatum für die Kurzarbeit eingesetzt hat, stellen wir Ihnen im Anhang eine Zusatzabrechnung für die noch nicht abgerechneten Tage vom xxx bis xxx zu. Wir bitten um entsprechende Prüfung dieses zusätzlichen Antrages.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  • Wenn die Gastroconsult AG die KAE-Abrechnung eingereicht hat, werden wir die Korrekturen vornehmen und Sie darüber informieren.

Erweiterung der KAE auf Angestellte auf Abruf:

  • Der Kreis der Anspruchsberechtigten für KAE wird auf mehr Angestellte auf Abruf ausgeweitet. Bisher hatten sie, wenn der Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankte, keinen Anspruch auf KAE. Jetzt können sie in die Anträge einbezogen werden, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben.
  • Die zuständige Behörde bestimmt den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an.
  • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit werden nicht mehr an die KAE angerechnet werden.
  • Zur Entlastung der Unternehmen hat der Bundesrat die maximale Bezugsdauer von KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben. Die bisher geltende Dauer von vier Monaten, während denen der Arbeitsausfall 85% der betrieblichen Arbeitszeit überschreiten darf, stellt in der aktuellen Lage eine finanzielle Bedrohung für die Betriebe dar.

Radio- und Fernsehabgabe

Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab 2021 von bisher CHF 365 auf neu CHF 335 für alle Schweizer Privathaushalte gesenkt, was eine jährliche Einsparung von CHF 30 bedeutet.

Schweizweit abgestimmte Lehrabschlussprüfungen

  • Für die praktische Arbeit wird pro berufliche Grundbildung eine schweizweit durchführbare Variante gewählt.
  • Die schulischen Prüfungen werden mit den Erfahrungsnoten ersetzt. Die Verordnung über die Qualifikationsverfahren 2020 in der beruflichen Grundbildung tritt sofort in Kraft und gilt bis am 15. Oktober 2020.

Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Wir tun unser Bestes, um Sie stets zu unterstützen.

Wir wünschen Ihnen alles Gute. Bleiben Sie gesund!

Ihre Gastroconsult

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