Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung: Welche Kosten kann man abziehen?

Wer für sein berufliches Vorankommen die Schulbank drückt, kann bis 12‘000 Franken pro Jahr steuerlich abziehen. Aber nicht alle Kosten gelten als „berufsorientiert.“

Bis vor Kurzem waren in der Steuererklärung nur Weiterbildungskosten abzugsfähig, die einen direkten Zusammenhang zur Berufstätigkeit hatten. Seit 2016 gilt eine weiter gefasste Regelung, die der Berufswelt besser gerecht wird. Heute sind alle Arten von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig. Das umfasst auch Umschulungskosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflichen Wiedereinstieg. Pro Steuerperiode setzt der Bund bei der direkten Bundessteuer eine Obergrenze von 12'000 Franken. Die grosse Mehrheit der Kantone übernimmt diese Obergrenze für die Staats- und Gemeindesteuern.

«Eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung dient dazu, arbeitsmarktfähig zu bleiben.»

Erst ab Tertiärstufe
Diese Neuregelung der Abzüge gilt erst ab der Tertiärstufe, also für die Aus- und Weiterbildung an höheren Fachschulen und Hochschulen sowie im Rahmen von beruflichen Zusatzausbildungen. Die Kosten für dir Ausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe 2 (Lehre, Matur) sind weiterhin nicht abziehbar. Ein Beispiel: ein 23-jähriger ungelernter Automechaniker kann alle Kosten für Kurse, die er direkt für seine Berufsausübung braucht, bis zum Höchstbetrag von 12‘000 Franken von seinem Einkommen abziehen. Will er dagegen seinen Lehrabschluss (also seine Erstausbildung) nachholen, steht ihm der Abzug nicht zu. Ein zweites Beispiel: Eine Studentin finanziert sich ihr Studium mit einer Teilzeitstelle selbst und trägt auch alle Studienkosten selber. Zusätzlich erhält sie einen monatlichen Betrag von Ihren Eltern. Die Auslagen für das Studium wie Semestergebühren und Bücher kann sie bis 12‘000 Franken als Aus- und Weiterbildungskosten in ihrer Steuererklärung angeben. Die Eltern können hingegen keinen Aus- und Weiterbildungskostenabzug geltend machen.

Was heisst berufsorientiert?
Damit die Kosten einer Aus- oder Weiterbildung als abzugsfähig gelten, muss sie berufliches Wissen vermitteln. Solche Kurse, Seminare oder auch Kongressveranstaltungen können einen direkten Bezug zur aktuellen Berufsausübung haben, müssen aber nicht. Auch Kosten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Berufsausübung besucht werden, können abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass sie zu Befähigungen führen, die es ermöglichen, damit später seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Liebhaberei kann man nicht abziehen
Nicht abzugsfähig sind Bildungslehrgänge, die einer Liebhaberei oder der persönlichen Entfaltung dienen. Das ist vor allem bei Weiterbildungen im Bereich der Freizeitgestaltung der Fall. Jahrelange Tanzstunden oder der Arabisch-Kurs im Hinblick auf die nächste Ferienreise werden in den meisten Fällen keinen Zusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit haben. Hier handelt es sich aus steuerlicher Sicht um ein Hobby, die persönliche Entfaltung oder die private Lebenshaltung. Auch Handarbeitskurse, Weinseminare, Sportkurse, Fahrstunden oder Erste-Hilfe-Kurse sind in aller Regel nicht abzugsfähig. Im Einzelfall kann es hier zu unterschiedlichen Einschätzungen aus Sicht der Steuerpflichtigen und der Steuerbehörden kommen.

Wenn der Arbeitgeber bezahlt
Geldwerte Vorteile, die vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer fliessen, stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, die vom Arbeitgeber übernommen werden, sind davon ausgenommen. Sie belasten die Steuerrechnung des Arbeitnehmers also nicht.

Auch wenn man als Arbeitnehmer diese vom Arbeitgeber übernommenen Kosten zurückzahlen muss – zum Beispiel bei einem vorzeitigen Stellenwechsel -, kann man sie im Jahr der Rückzahlung von der Steuer abziehen.

Abzüge aus Arbeitgebersicht
Arbeitgeber können alle Aus- und Weiterbildungskosten, die sie für ihre Angestellten übernehmen, steuerlich abziehen. Dies gilt auch für die betriebsinterne Aus- und Weiterbildung. Falls die Rechnung auf den Arbeitnehmer lautet, müssen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten im Lohnausweis unter Ziffer 13.3 bescheinigt werden. Selbstständig erwerbstätige Steuerpflichtige können ihre eigenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten – sofern diese einen geschäftsmässigen begründeten Aufwand darstellen – im Jahr des Aufwands vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Finanzielle Unterstützung vom Bund
Wer einen Kurs für eine eidgenössische Berufsprüfung oder Fachprüfung besucht und die Prüfung absolviert, erhält 50 Prozent der Kursgebühren erstattet – es spielt keine Rolle, ob der Absolvent die Prüfung besteht oder nicht. Für eine eidgenössische Berufsprüfung sind dies 9‘500 Franken, für eine höhere Fachprüfung 10‘500 Franken. Voraussetzung für die Erstattung ist aber, dass die Rechnung für den Kurs direkt auf den Absolvierenden ausgestellt wird.


Quelle: TREUHAND | SUISSE

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