Wer
für sein berufliches Vorankommen die Schulbank drückt, kann bis 12‘000 Franken
pro Jahr steuerlich abziehen. Aber nicht alle Kosten gelten als
„berufsorientiert.“
Bis vor Kurzem waren in der Steuererklärung nur
Weiterbildungskosten abzugsfähig, die einen direkten Zusammenhang zur
Berufstätigkeit hatten. Seit 2016 gilt eine weiter gefasste Regelung, die der
Berufswelt besser gerecht wird. Heute sind alle Arten von berufsorientierten
Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig. Das umfasst auch Umschulungskosten
oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflichen Wiedereinstieg. Pro
Steuerperiode setzt der Bund bei der direkten Bundessteuer eine Obergrenze von
12'000 Franken. Die grosse Mehrheit der Kantone übernimmt diese Obergrenze für
die Staats- und Gemeindesteuern.
«Eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung dient dazu,
arbeitsmarktfähig zu bleiben.»
Erst ab Tertiärstufe
Diese
Neuregelung der Abzüge gilt erst ab der Tertiärstufe, also für die Aus- und
Weiterbildung an höheren Fachschulen und Hochschulen sowie im Rahmen von
beruflichen Zusatzausbildungen. Die Kosten für dir Ausbildung bis zum ersten
Abschluss auf der Sekundarstufe 2 (Lehre, Matur) sind weiterhin nicht abziehbar.
Ein Beispiel: ein 23-jähriger ungelernter Automechaniker kann alle Kosten für
Kurse, die er direkt für seine Berufsausübung braucht, bis zum Höchstbetrag von
12‘000 Franken von seinem Einkommen abziehen. Will er dagegen seinen
Lehrabschluss (also seine Erstausbildung) nachholen, steht ihm der Abzug nicht
zu. Ein zweites Beispiel: Eine Studentin finanziert sich ihr Studium mit einer
Teilzeitstelle selbst und trägt auch alle Studienkosten selber. Zusätzlich
erhält sie einen monatlichen Betrag von Ihren Eltern. Die Auslagen für das
Studium wie Semestergebühren und Bücher kann sie bis 12‘000 Franken als Aus-
und Weiterbildungskosten in ihrer Steuererklärung angeben. Die Eltern können
hingegen keinen Aus- und Weiterbildungskostenabzug geltend machen.
Was heisst berufsorientiert?
Damit
die Kosten einer Aus- oder Weiterbildung als abzugsfähig gelten, muss sie
berufliches Wissen vermitteln. Solche Kurse, Seminare oder auch
Kongressveranstaltungen können einen direkten Bezug zur aktuellen
Berufsausübung haben, müssen aber nicht. Auch Kosten, die im Hinblick auf eine
beabsichtigte zukünftige Berufsausübung besucht werden, können abgezogen
werden. Voraussetzung ist, dass sie zu Befähigungen führen, die es ermöglichen,
damit später seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Liebhaberei kann man nicht abziehen
Nicht
abzugsfähig sind Bildungslehrgänge, die einer Liebhaberei oder der persönlichen
Entfaltung dienen. Das ist vor allem bei Weiterbildungen im Bereich der
Freizeitgestaltung der Fall. Jahrelange Tanzstunden oder der Arabisch-Kurs im
Hinblick auf die nächste Ferienreise werden in den meisten Fällen keinen
Zusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit haben. Hier handelt es sich
aus steuerlicher Sicht um ein Hobby, die persönliche Entfaltung oder die
private Lebenshaltung. Auch Handarbeitskurse, Weinseminare, Sportkurse,
Fahrstunden oder Erste-Hilfe-Kurse sind in aller Regel nicht abzugsfähig. Im
Einzelfall kann es hier zu unterschiedlichen Einschätzungen aus Sicht der
Steuerpflichtigen und der Steuerbehörden kommen.
Wenn der Arbeitgeber bezahlt
Geldwerte
Vorteile, die vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer fliessen, stellen grundsätzlich
steuerbares Einkommen dar. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, die vom
Arbeitgeber übernommen werden, sind davon ausgenommen. Sie belasten die
Steuerrechnung des Arbeitnehmers also nicht.
Auch wenn man als Arbeitnehmer diese vom Arbeitgeber
übernommenen Kosten zurückzahlen muss – zum Beispiel bei einem vorzeitigen
Stellenwechsel -, kann man sie im Jahr der Rückzahlung von der Steuer abziehen.
Abzüge aus Arbeitgebersicht
Arbeitgeber
können alle Aus- und Weiterbildungskosten, die sie für ihre Angestellten
übernehmen, steuerlich abziehen. Dies gilt auch für die betriebsinterne Aus-
und Weiterbildung. Falls die Rechnung auf den Arbeitnehmer lautet, müssen die
vom Arbeitgeber übernommenen Kosten im Lohnausweis unter Ziffer 13.3
bescheinigt werden. Selbstständig erwerbstätige Steuerpflichtige können ihre
eigenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten – sofern diese einen
geschäftsmässigen begründeten Aufwand darstellen – im Jahr des Aufwands vom steuerbaren
Einkommen abziehen.
Finanzielle
Unterstützung vom Bund
Wer
einen Kurs für eine eidgenössische Berufsprüfung oder Fachprüfung besucht und
die Prüfung absolviert, erhält 50 Prozent der Kursgebühren erstattet – es
spielt keine Rolle, ob der Absolvent die Prüfung besteht oder nicht. Für eine
eidgenössische Berufsprüfung sind dies 9‘500 Franken, für eine höhere
Fachprüfung 10‘500 Franken. Voraussetzung für die Erstattung ist aber, dass die
Rechnung für den Kurs direkt auf den Absolvierenden ausgestellt wird.
Quelle: TREUHAND | SUISSE