Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, dass das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung noch bis Ende Dezember 2020 gelten.
Im Newsletter vom 30. Juli 2020 haben wir Sie über den Prozess der Voranmeldung umfangreich informiert. Im Wesentlichen ändert sich das Formular, das für die Voranmeldung einzureichen ist. Des Weiteren bleibt das Formular für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung dasselbe wie bisher.
Im vorliegendem Newsletter halten wir nochmals die wichtigsten Informationen zu den Bestimmungen der Kurzarbeit ab 1. September 2020 fest.
Teil 1: Fragen und Antworten
Die nachstehenden Fragen und Antworten haben wir von der Homepage arbeit.swiss entnommen.
Was für Anpassungen hat der Bundesrat im Hinblick auf den 1. September 2020 mit dem Auslaufen der notrechtlichen Massnahmen beschlossen?
Der Bundesrat hat am 12. August 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 …
Diese Verordnungsänderungen gelten bis maximal Dezember 2022, sofern das Parlament die Gesetzesvorlage COVID-19 annimmt.
Welche Arbeitnehmenden sind grundsätzlich versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
Alle
anderen Arbeitnehmenden sind nicht (mehr) anspruchsberechtigt – eine der grossen Änderungen zur Kurzarbeit während
Corona.
Nicht (mehr) anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?
Ja, sofern die Voraussetzungen gemäss oben erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt.
Wie ist die Regelung für arbeitgeberähnliche Personen im Veranstaltungsbereich?
Nachstehende Aussagen gelten nur für Personen, die in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte sind und im Veranstaltungsbereich tätig sind.
Dem Veranstaltungsbereich gehören insbesondere folgende Betreibe: Clubs, Diskotheken und Lokale, welche mitunter Konzerte durchführen.
Am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat bekannt, dass in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, anstelle der bis Ende Mai gewährten Kurzarbeitsentschädigung neu Corona-Erwerbsersatz beanspruchen können.
Mit der neuen Verordnungsanpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Betriebe aus diesem Bereich ihre Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig aufnehmen können, obwohl die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie teilweise aufgehoben wurden.
Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse (GastroSocial) anzumelden. Es besteht somit kein Anrecht auf KAE.
Somit entfallen alle arbeitgeberähnlichen Personen aus der Kurzarbeit.
Ebenfalls am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat im Übrigen bekannt, dass der Anspruch für Selbstständigerwerbende auf Corona-Erwerbsersatz bis zum 16. September 2020 verlängert wird.
Teil 2: Prozess Antrag und Abrechnung
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen. Ein Überblick über den Prozess von der Voranmeldung bis zum Antrag und zur Abrechnung finden Sie auf unserer Webseite.
Voranmeldung Kurzarbeit und Versand
Die Bewilligungen, die über den 31. August 2020 hinaus gültig wären, aber bereits schon mehr als drei Monate in Kraft sind (was vermutlich fast immer zutrifft), sind trotzdem nur bis zum 31. August 2020 gültig.
Im August ist mindestens 10 Tage vor Weiterführung der Kurzarbeit die erneute Voranmeldung einzureichen. Damit kann ein nahtloser Übergang der Kurzarbeitsentschädigung erreicht werden. Das heisst bis spätestens am 21. August 2020 ist die Voranmeldung einzureichen.
Für die Voranmeldung ist das „ausserordentliche Formular“ auszufüllen, welche Sie auf unserer Homepage finden:
Beilagen – Legen Sie dem Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ zudem folgende Dokumente bei:
Zusammenfassend sind folgende Dokumente einzureichen:
Die oben aufgeführten Dokumente sind der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu schicken. Es handelt sich um dieselbe Adresse wie auf der Voranmeldung oben rechts aufgeführt ist.
Bewilligung
Abrechnung
Wir hoffen, die Änderungen zum vereinfachten Verfahren helfen Ihnen, Ihr Leben zu erleichtern.
Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Kommen Sie auf uns zu – es lohnt sich.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Ihre Gastroconsult