Aktuelle Informationen zu KAE und CE

Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, dass das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung noch bis Ende Dezember 2020 gelten.

Im Newsletter vom 30. Juli 2020 haben wir Sie über den Prozess der Voranmeldung umfangreich informiert. Im Wesentlichen ändert sich das Formular, das für die Voranmeldung einzureichen ist. Des Weiteren bleibt das Formular für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung dasselbe wie bisher.

Im vorliegendem Newsletter halten wir nochmals die wichtigsten Informationen zu den Bestimmungen der Kurzarbeit ab 1. September 2020 fest.

 

Teil 1: Fragen und Antworten

Die nachstehenden Fragen und Antworten haben wir von der Homepage arbeit.swiss entnommen.

Was für Anpassungen hat der Bundesrat im Hinblick auf den 1. September 2020 mit dem Auslaufen der notrechtlichen Massnahmen beschlossen?

 Der Bundesrat hat am 12. August 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 …

  • das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung bis Ende Dezember 2020 weiterzuführen.

  • die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Damit haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten bei Bedarf länger von der Unterstützung der KAE zu profitieren.

  • die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzfrist von üblicherweise drei auf einen Tag zu reduzieren.

  • die Ausweitung der Anspruchsgruppen aufzuheben. Damit entfällt der bis Ende August 2020 geltende ausserordentliche Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit sowie für Arbeitnehmende auf Abruf.

Diese Verordnungsänderungen gelten bis maximal Dezember 2022, sofern das Parlament die Gesetzesvorlage COVID-19 annimmt.

 

Welche Arbeitnehmenden sind grundsätzlich versichert bzw. anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,

  • welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und
  • in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.


Alle anderen Arbeitnehmenden sind nicht (mehr) anspruchsberechtigt – eine der grossen Änderungen zur Kurzarbeit während Corona.

Nicht (mehr) anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,

  • die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
  • die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind (Entlöhnung nach Arbeitsvertrag);
  • deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
  • die ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen - wie beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen - nicht erbringen können;
  • die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden (anspruchsberechtigt bis Ende August 2020);
  • die auf Abruf arbeiten (anspruchsberechtigt bis Ende August 2020);
  • die in einem Lehrverhältnis stehen (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020);
  • die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020);
  • die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
  • deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist;

 

Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?

 Ja, sofern die Voraussetzungen gemäss oben erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt.

 

Wie ist die Regelung für arbeitgeberähnliche Personen im Veranstaltungsbereich?

 Nachstehende Aussagen gelten nur für Personen, die in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte sind und im Veranstaltungsbereich tätig sind.

Dem Veranstaltungsbereich gehören insbesondere folgende Betreibe: Clubs, Diskotheken und Lokale, welche mitunter Konzerte durchführen.

Am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat bekannt, dass in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, anstelle der bis Ende Mai gewährten Kurzarbeitsentschädigung neu Corona-Erwerbsersatz beanspruchen können.

Mit der neuen Verordnungsanpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Betriebe aus diesem Bereich ihre Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig aufnehmen können, obwohl die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie teilweise aufgehoben wurden.

Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse (GastroSocial) anzumelden. Es besteht somit kein Anrecht auf KAE.

Somit entfallen alle arbeitgeberähnlichen Personen aus der Kurzarbeit.

Ebenfalls am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat im Übrigen bekannt, dass der Anspruch für Selbstständigerwerbende auf Corona-Erwerbsersatz bis zum 16. September 2020 verlängert wird.

 

Teil 2: Prozess Antrag und Abrechnung

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen. Ein Überblick über den Prozess von der Voranmeldung bis zum Antrag und zur Abrechnung finden Sie auf unserer Webseite.

Voranmeldung Kurzarbeit und Versand

Die Bewilligungen, die über den 31. August 2020 hinaus gültig wären, aber bereits schon mehr als drei Monate in Kraft sind (was vermutlich fast immer zutrifft), sind trotzdem nur bis zum  31. August 2020 gültig.

Im August ist mindestens 10 Tage vor Weiterführung der Kurzarbeit die erneute Voranmeldung einzureichen. Damit kann ein nahtloser Übergang der Kurzarbeitsentschädigung erreicht werden. Das heisst bis spätestens am 21. August 2020 ist die Voranmeldung einzureichen.

Für die Voranmeldung ist das „ausserordentliche Formular“ auszufüllen, welche Sie auf unserer Homepage finden:

  • Eine ausgefüllte Muster-Vorlage finden Sie auf unserer Homepage.

  • Füllen Sie sämtliche Felder aus. Bei der „Kantonalen Amtsstelle“ müssen Sie diejenige Ihres Kantons auswählen. Unter folgendem Link finden Sie die Adressen:
    www.arbeit.swiss.kantonale-amtsstellen

  • Bei der Frage 7 ist eine Arbeitslosenkasse auszuwählen. Am einfachsten ist es, die bisherige einzutragen. Unter folgendem Link finden Sie die möglichen ALK:
    www.arbeit.swiss.adresse/kontakte

  • Drucken Sie das Dokument aus und unterschreiben Sie es.

Beilagen – Legen Sie dem Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ zudem folgende Dokumente bei:

  • Organigramm des Gesamtbetriebes, bei Betriebsabteilungen mit Personalbeständen in den Organisations-Einheiten

  • Sie können das Organigramm verwenden, welches Sie bei der bisherigen Voranmeldung eingereicht haben – entsprechend aktualisiert.

  • Wenn Sie kein Organigramm haben, können Sie es selber in einem separaten Dokument eintragen.

Zusammenfassend sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Voranmeldung von Kurzarbeit (Ausserordentliches Formular)

  • Organigramm des Gesamtbetriebes, bei Betriebsabteilungen mit Personalbeständen in den Organisations-Einheiten

Die oben aufgeführten Dokumente sind der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu schicken. Es handelt sich um dieselbe Adresse wie auf der Voranmeldung  oben rechts aufgeführt ist.

 

Bewilligung

  • Die zuständige kantonale Amtsstelle bewilligt Ihrem Unternehmen die Kurzarbeit.

  • Die kantonale Amtsstelle sendet die Daten Ihres Unternehmens automatisch an die von Ihnen gewählte ALK.

  • Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für einen Monat wird Ihrem Unternehmen in der Regel jeweils im darauf folgenden Monat ausbezahlt.

 

Abrechnung

  • Falls Ihr Unternehmen einen Engpass bei der Liquidität hat, können Sie einen KAE-Vorschuss beantragen. Ihre Arbeitslosenkasse gibt Ihnen dazu Auskunft.

  • Um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, gibt es vorläufig bis Ende Dezember 2020 keine Änderungen:

    Das Formular „COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung“ ist innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode der gewählten ALK zu übermitteln.

Wir hoffen, die Änderungen zum vereinfachten Verfahren helfen Ihnen, Ihr Leben zu erleichtern.

Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Kommen Sie auf uns zu – es lohnt sich.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.

 

Ihre Gastroconsult

 

Voranmeldung KAE leer
Voranmeldung KAE Muster

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