Freitag, 17. September 2021

Pop Up | Bedarf es dafür einen herkömmlichen Mietvertrag oder genügt ein Gebrauchsleihvertrag?

Ich bin Eigentümer eines Restaurants und würde dieses gerne für eine bestimmte Zeit als Pop Up vermieten. Bedarf es dafür einen herkömmlichen Mietvertrag oder genügt ein Gebrauchsleihvertrag?

Für die sogenannte Zwischennutzung ist ein herkömmlicher Mietvertrag nicht geeignet. Mit einem Mietvertrag läuft der Eigentümer in die Gefahr, diesen nicht termingerecht wieder beendigen zu können. Die zwingenden mietrechtlichen Schutzvorschriften und Erstreckungsmöglichkeiten geben dem Mieter die Grundlagen um das Mietverhältnis zu erstrecken. Wer sicher sein möchte, dass sein Mietobjekt zum besagten Termin wieder frei ist, empfiehlt sich einen Gebrauchsleihvertrag zu verhandeln. Ein Gebrauchsleihvertrag kennt keinen Kündigungsschutz. Damit ein Gebrauchsleihvertrag seine Gültigkeit hat, müssen aber folgende Punkte beachtet werden: Eine Gebrauchsleihe ist immer unentgeltlich, dies ist zwingendes Recht gemäss OR Art. 305. Der Verleiher übergibt eine Sache zum Gebrauch an den Entleiher, welcher wiederum die geliehene Sache vorsichtig und nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln und nach Beendigung des Vertrages wieder vollständig dem Verleiher zurück zu geben hat. Unentgeltlich bedeutet aber nicht, dass der Verleiher für alle Kosten aufkommen muss. Der Entleiher muss für alle Kosten, welche aus dem Gebrauch der Sache entstehen sowie die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen. Der Verleiher kann die Nebenkosten und die gewöhnlichen Unterhaltskosten wie kleinere Reparaturen auf den Entleiher abwälzen. Möchte man als Eigentümer sicher gehen, dass der Gebrauchsleihvertrag nicht als Miete qualifiziert werden kann, muss dieser beweisen, dass er keinen Gewinn mit dieser Zwischennutzung erzielt. Zusätzlich müssen die Kosten, welche der Entleiher zu bewerkstelligen hat, weit unter der typischen Marktmiete liegen.

Steht eine termingerechte Beendigung der Zwischennutzung im Vordergrund, ist eine Gebrauchsleihe die ideale Vertragsform, sofern die genannten Punkte beachtet werden. Diese gibt dem Eigentümer die Möglichkeit sein Objekt vor vorübergehendem Leerstand zu Schützen und jemandem zum Gebrauch zu überlassen.

Autoren
Andreas Rickly & Désirée Schenkel
Gastroconsult Bern

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