Donnerstag, 26. August 2021

Coronavirus | Kurzarbeitsentschädigung und Corona-Entschädigung

1) Kurzarbeitsentschädigungen

  •   Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit ist ab September 2021 nicht mehr möglich.
  •  Voranmeldungen, bei denen die Bewilligung am 1. September 2021 oder später beginnen soll, müssen wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden.

  •  Wurde die KAE im vereinfachten Verfahren für die Periode ab September 2021 genehmigt, bleiben die Bewilligungen gültig. Erst bei nochmaligem Antrag ab September 2021 gilt das ordentliche Verfahren.

Das Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit mittels ordentlichem Verfahren finden Sie auf der Seite von arbeit.siwss unter eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung. Der entsprechende eService für das ordentliche Verfahren zur Voranmeldung steht ab 1. September 2021 zur Verfügung.

  • Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung

    > Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 die Höchstdauer für den Bezug von KAE auf 24 Monate erhöht.

    > Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.

b) Summarisches Verfahren für die Abrechnung

  • Bis Ende September 2021 wird das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beibehalten.

  • Für die Abrechnungen von KAE während der Gültigkeit des summarischen Verfahrens sind ausschliesslich die auf arbeit.swiss zur Verfügung stehenden eServices und COVID-19-Excel-Formulare zu verwenden.

Für Anspruchsberechtigte gilt folgendes:

  • Bis am 30. September 2021 gilt die Nichtanrechnung von Überstunden und Zwischenbeschäftigungen.
  • Der Anpsruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt bis am 30. September 2021. 

Der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.

2) Corona-Erwerbsersatz

  • Am 25. August 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die Massnahmen für gefährdete Personen bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für gefährdete Personen wird somit bis zum 30. September 2021verlängert.
  • Die CE laufen weiter bis zum 31. Dezember 2021. Die Ansprüche vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 können bis zum 31. März 2022 geltend gemacht werden.
  • Wir weisen Sie darauf hin, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen die AHV-Kassen beauftragt hat, Stichproben zu prüfen. 

 

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