Donnerstag, 29. Oktober 2020

Coronavirus | Massnahmen vom 28. Oktober 2020

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Diese gelten ab Donnerstag, 29. Oktober 2020.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Massnahmen.

Sperrstunde in Restaurants

  • In Restaurants und Bars dürfen höchstens vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern.

  • Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

 

Tanzlokale werden geschlossen

  • Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten. Diese bergen ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus.

 

Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf

  • Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind.

  • Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.

  • Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

 

Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie

  •  Ausser der Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf (vgl. vorangehender Punkt) wurden keine weiteren Massnahmen ergriffen. Es gelten die bisherigen Regelungen.

  • Der Bundesrat beobachtet die wirtschaftliche Entwicklung laufend und prüft den allfälligen Handlungsbedarf. Das schrittweise Vorgehen mit Fokus auf zielgerichtete Massnahmen, sollte es die Lage erfordern, hat sich bisher bewährt.

  • Im Frühjahr, als schweizweit die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz galt, konnte der Bundesrat Notverordnungen erlassen, welche vom ordentlichen Gesetzesrecht abweichen. Im Juni 2020 wurde die ausserordentliche Lage aufgehoben und es gilt seither in der Schweiz die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Im Gegensatz zum Frühjahr bewegt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

  • Für den Bundesrat ist es zentral, die ökonomischen Auswirkungen zu begrenzen. Umfassende Betriebsschliessungen, die mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Folgen verbunden wären, müssen wenn immer möglich vermieden werden.

 

Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen

  • Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen.

  • Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

 

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen

  • Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen.

  • Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen.

  • Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.

 

Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen

  • Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden.

  • Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten.

  • Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

  • Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.

 

Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt

  • Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen.

  • Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte.

  • Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

  • Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht.

  • Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

  • Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

 

Bundesrat beschliesst Einführung von Schnelltests

  • Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung. Es können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.

  • Die Genauigkeit der Schnelltests wurde durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf evaluiert. Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich. Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist.

  • Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören.

  • Zudem sollte das Auftreten der Symptome weniger als vier Tage her sein.

  • Auch bei asymptomatischen Personen, die eine Meldung der Swiss Covid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich. Diese sollen – falls sie positiv getestet werden – zur Absicherung einen zweiten Test mittels PCR durchführen lassen. Alle Personen, die mittels eines Schnelltests positiv getestet wurden, sollten sich dennoch umgehend in Isolation begeben.

  • Die Schnelltests werden vom Bund vergütet - allerdings ausschliesslich für diejenigen Personen, auf die die Empfehlungen des BAG zutreffen.

 

Bundesrat definiert neuen Schwellenwert für die Reisequarantäne

  • Der Bundesrat hat den Schwellenwert für die Aufnahme von Staaten und Gebieten auf die Quarantäneliste sowie die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende angepasst. Die Änderung tritt am 29.10.2020 in Kraft.

  • Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.

  • Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Die Regel, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen wird aufgehoben.

 

Erreichbarkeit der Gastroconsult AG

Wir halten unseren Betrieb aufrecht. Wir haben seit geraumer Massnahmen ergriffen, um unsere Mitarbeitenden zu schützen. So werden einige Mitarbeiter Zuhause arbeiten und sind daher nicht unter der Direktwahl verfügbar. Sie werden in diesem Fall an die zentrale Nummer unseres Sitzes weitergeleitet. Der/die zuständige Mitarbeiter/in wird unsere Berater informieren und auf Sie zukommen.

Wir bitten Sie um Verständnis und Geduld, dass sich unsere Berater allenfalls nicht sofort mit Ihnen in Verbindung setzen werden. Des Weiteren bitten wir um Verständnis, dass die persönlichen Mobile-Nummern unserer Mitarbeitenden nicht bekannt gegeben werden.

 

Kundenbesuche

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, reduzieren wir die Kundenbesuche. Dennoch bleiben wir stets verfügbar sowohl in unseren Büros als auch bei Ihnen vor Ort. Wir gehen auf den Wunsch des Kunden ein: persönliches, virtuelles Treffen oder Telefongespräch.

Bei persönlichen Treffen mit Kunden, halten wir die allgemeinen Verhaltens- und Abstandregeln ein. Kann der geforderte Abstand nicht eingehalten werden, tragen wir Masken. In unseren Büroräumlichkeiten liegen Einwegmasken zur Verfügung, falls Sie keine dabei haben.

Wir wünschen Ihnen alles Gute während dieser speziellen Zeit. Halten Sie die Vorschriften des Bundes ein und verfolgen Sie stets die neusten Informationen.

Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Kommen Sie auf uns zu – es lohnt sich.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.

Ihre Gastroconsult

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