Freitag, 30. Juni 2023

Wie Gastronomen legal und korrekt Künstler abrechnen

Viele Gastronomen bezahlen Künstlerinnen und Künstler für ihren Auftritt noch immer in Form von Gutscheinen, Bargeldbeträgen oder durch eine Topfkollekte. Sie sind diesbezüglich der Meinung, dass sie als Auftraggeber keine Sozialabgaben entrichten oder den Künstler nicht auf ihrer Lohnliste aufführen müssen.

Diese Entlöhnungen sind für beide Parteien sehr verlockend, da der Künstler sofort Geld in der Tasche hat und der Gastronom nach Bezahlung des Auftrags hierzu keine Aufwände mehr hat. Das klingt einfach und unkompliziert, doch leider ist es gesetzeswidrig, mit allen Konsequenzen, die daraus resultieren. Veranstalter sind verpflichtet, die Musiker entweder anzustellen und für die notwendigen Versicherungs- und Sozialabgaben aufzukommen, sofern die Musiker nicht nachweislich als selbstständig angemeldet sind. Dies kann sich plötzlich als finanzielles Desaster für beide Seiten herausstellen.

Die Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit kommt vom Seco und besagt: «Als selbständig Erwerbende gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.» Dies bedeutet, dass eine solche Person sich als selbstständig Erwerbend bei der AHV angemeldet hat und somit auf eigene Kosten für die Sozialabgaben und alle Versicherungen aufkommt. Diese Art kommt gegenüber dem Gastronomen einem Auftragsverhältnis wie bei einem Lieferanten gleich. Für seine Sicherheit sollte er vom Künstler die Bestätigung von der AHV anfordern, sodass er sichergehen kann, dass der Künstler oder die Künstlerin angemeldet ist und selbst die Sozialbeiträge abrechnet. Zusätzlich gilt es als Betrieb zu prüfen, ob Künstler nicht unter die Scheinselbstständigkeit fallen. Künstler, die hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten und mindestens ein Drittel ihres Umsatzes von diesem Auftraggeber erhalten, müssen entweder als Angestellte beschäftigt werden oder werden als Angestellte bei diesem Auftraggeber betrachtet.
Die Definition «unselbständige Erwerbstätigkeit» kommt ebenfalls vom Seco und besagt: «Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.» Dies bedeutet, dass es um ein Angestelltenverhältnis geht. Andere Formen, ausser selbstständig oder unselbstständig erwerbend kennt das Schweizer Gesetz nicht.

Als Treuhänder ist Gastroconsult diesen Fragen ebenfalls ausgesetzt, da diese  Gagen an Kunstschaffende meistens einfach über die Kasse bezahlt werden. Wenn nun der gleiche Kunstschaffende mehrmals auftritt, stellt sich sofort die Frage: Wäre er nicht AHV-pflichtig? Somit ergibt sich hier schnell eine Grauzone, die bei einer Arbeitgeberkontrolle durch GastroSocial zu einer nachträglichen AHV-Korrekturabrechnung führt. Nun bezahlt der/die Gastronom/in die AHV, ohne dem Kunstschaffenden die AHV in Abzug gebracht zu haben. Deshalb ist es nötig, bei einem Engagement von Kunstschaffenden, diese Abrechnungen korrekt vorzunehmen.


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Die Silanfa GmbH mit der Sparte Musik ist ein Unternehmen, welches Künstler verleihen darf. Für Gastronomen hat das grosse Vorteile, da alle administrativen Aufwände wie Musikverträge, AHV-Abrechnung, Versicherungen und so weiter entfallen und es nur noch einen Lieferantenvertrag mit Silanfa gibt. Künstler, Musiker und viele mehr können anhand eines kostenfreien Log-ins auf der Silanfa-Plattform gebucht werden.


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