DIE
SELBSTBESTIMMUNG WAHREN
Wer selber bestimmen will, wie es im Fall einer
Urteilsunfähigkeit weitergeht, trifft mit dem
Vorsorgeauftrag
die richtige Wahl.
Liegt weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung
vor, können Angehörige ein Stück weit die Interessen einer urteilsunfähigen
Person wahrnehmen: in Alltagsfragen und wo es um medizinische Massnahmen geht.
Für alles Weitere bestellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
einen Beistand.
Vertrauenspersonen selbst benennen
Der Vorsorgeauftrag
verschafft die Freiheit, selber eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu
bestimmen, die die eigenen Interessen wahrnehmen, falls man selber dazu nicht
mehr in der Lage ist: in Alltagsdingen, in Fragen der Unterbringung und Betreuung,
in administrativen Belangen und in finanziellen Angelegenheiten. Im Vorsorgeauftrag
müssen ausdrücklich folgende Vollmachten aufgeführt werden: für Erwerb,
Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und den Eintrag im Grundbuch, für
die unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten, für Kontosaldierungen sowie
für den Zugriff auf Schrankfächer. Der Vorsorgeauftrag sollte mit der
beauftragten Person besprochen werden und idealerweise erhält sie eine Kopie
und weiss, wo das Original aufbewahrt wird.
Problem der Anerkennung
Banken erkennen einen
Vorsorgeauftrag erst dann an, wenn er von der KESB für gültig erklärt wurde.
Das kann aber bis zu mehrere Monate dauern. In dieser Zeit kann der
Vorsorgebeauftragte weder Rechnungen begleichen noch andere Bankgeschäfte
abwickeln. Durch eine Bankvollmacht lässt sich dieses Problem lösen. Das geht
aber nur, wenn man der beauftragten Person grosses Vertrauen entgegenbringt:
Die Vollmacht ist nämlich ab dem Ausstellungsdatum vollumfänglich gültig.
Alternativ kann eine Vollmacht für ein neu zu errichtendes Konto ausgestellt werden,
auf das der Vollmachtgeber einen Betrag einbezahlt, der in etwa seinem
ungefähren Lebensbedarf während des Validierungsprozesses durch die KESB
entspricht.