In einer Praxispräzisierung hat die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) klargestellt, dass unsignierte elektronische Rechnungen
bei ordnungsgemässer Buchführung Papierrechnungen gleichzustellen sind. Für
elektronische Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den
Steuerbezug relevant sind, gelten demnach dieselben Bestimmungen wie für Daten,
die auf Papier vorliegen: Der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit muss
erbracht werden können.
Für den Nachweis des Ursprungs muss die Rechnung dem
Vertragspartner eindeutig zugeordnet werden können. Um den Nachweis der
Unverändertheit zu erbringen, sollten mehrwertsteuerrelevante Belege so erfasst
und archiviert werden, dass keine Änderungen vorgenommen werden können, ohne
dass sich dies feststellen lässt.
Aufgrund des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit kann der
Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit als erbracht angenommen werden,
wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR
eingehalten sind. Diese sind erfüllt, wenn die Geschäftsvorfälle vollständig,
wahrheitsgetreu und systematisch erfasst sind, wenn der Belegnachweis für die
einzelnen Buchungsvorgänge erbracht werden kann und wenn die Klarheit, die
Zweckmässigkeit sowie die Nachprüfbarkeit vorhanden sind.