Coronavirus | Lockerungen ab 6. Juni 2020

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2020 weitere Lockerungen beschlossen. Nachstehend sind die Massnahmen festgehalten. Folgende Abbildung zeigt die neuen Lockerungen auf einen Blick:

Lockerung der Massnahmen

Die Nachverfolgung enger Kontakte muss sichergestellt sein

  • Der Bundesrat lockert die verbliebenen Einschränkungen per 6. Juni weitgehend.
  • Bedingung ist, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind. Die Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden.
  • Können die Distanzregeln nicht eingehalten werden, muss die Nachverfolgung enger Personenkontakte (Contact Tracing) sichergestellt sein, etwa mit Präsenzlisten.

Restaurationsbetriebe: Lockerungen ab dem 6. Juni 2020

  • In Restaurationsbetrieben wird ab dem 6. Juni die Beschränkung der Gruppengrösse auf vier Personen aufgehoben und Aktivitäten wie Billard oder Live-Musik sind wieder möglich.
  • Die Betriebe sollen die Nachverfolgung von Kontakten sicherstellen. Bei Gruppen von mehr als vier Personen sind sie verpflichtet, die Kontaktdaten eines Gastes pro Tisch aufzunehmen.
  • Die Konsumation erfolgt weiterhin ausschliesslich sitzend.
  • Alle Lokale müssen um Mitternacht schliessen. Dies gilt auch für Discos und Nachtclubs. Sie müssen zudem Präsenzlisten führen und pro Abend sind nicht mehr als 300 Eintritte möglich.

Bergbahnen, Campings, Zoos und Schwimmbäder sowie Erotikbetriebe wieder offen

  • Am dem 6. Juni können Bergbahnen, Campingplätze und touristische Angebote wie Rodelbahnen oder Seilparks wieder geöffnet werden.
  • In Bergbahnen gelten die gleichen Hygiene- und Abstandsregeln wie im öffentlichen Verkehr.
  • Alle Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Casinos, Freizeitparks, Zoos und botanische Gärten können wieder öffnen, ebenso Schwimmbäder und Wellnessanlagen.
  • Ab dem 6. Juni können auch Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution wieder öffnen.

Versammlungsverbot: 30 statt 5 Personen

Das Versammlungsverbot im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen wird gelockert: Die Obergrenze wird per 30. Mai 2020 von bisher fünf auf 30 Personen erhöht.

Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt

  • Ab dem 6. Juni sind private und öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt. Dazu gehören etwa Familienanlässe, Messen, Konzerte, Theatervorstellungen oder Filmvorführungen, aber auch politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen.
  • Der Bundesrat wird am 24. Juni 2020 über das weitere Vorgehen bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen und weitere Lockerungen beschliessen.
  • Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis am 31. August 2020 untersagt.

Sportveranstaltungen wieder möglich

  • Wettkämpfe in Sportarten mit ständigem, engem Körperkontakt, wie Schwingen, Judo, Boxen oder Paartanz sind voraussichtlich bis am 6. Juli 2020 untersagt.
  • Der Trainingsbetrieb ist für alle Sportarten ab dem 6. Juni ohne Einschränkung der Gruppengrösse wieder erlaubt. Dies gilt auch für Sportaktivitäten, in denen es zu engem Körperkontakt kommt. In diesen Sportarten müssen die Trainings aber in beständigen Teams stattfinden und Präsenzlisten geführt werden.

Ferienlager für Kinder und Jugendliche möglich

  • Im Sommer finden zahlreiche Lager mit Kindern und Jugendlichen statt. Viele Gemeinden organisieren zudem während den Ferien Tagesstrukturen. Diese Angebote sind ab dem 6. Juni mit den entsprechenden Schutzkonzepten möglich. Kinder und Jugendliche sollen die Tage möglichst in gleichbleibenden Gruppen verbringen.
  • Für Lager gilt eine Obergrenze von 300 Teilnehmenden, zudem müssen Präsenzlisten geführt werden.

Präsenzunterricht in den Mittel-, Berufs- und Hochschulen

  • Präsenzunterricht in Mittel-, Berufs- und Hochschulen (Sekundarstufe II, Tertiärstufe und Weiterbildung) ist ab dem 6. Juni 2020 wieder erlaubt.
  • Wie der Unterricht vor Ort wieder aufgenommen wird, entscheiden die Kantone oder die Bildungsinstitutionen. Diese können den Unterricht flexibel gestalten und die Möglichkeiten von Fernunterricht weiter nutzen.

Empfehlungen zu Home-Office bleiben bestehen

  • Die Unternehmen haben eingehend Erfahrungen mit Home-Office gesammelt. Gestützt darauf, entscheiden sie selber über die Rückkehr an den Arbeitsplatz.
  • Der Bundesrat empfiehlt weiterhin, wo möglich im Home-Office zu arbeiten, auch um Spitzenauslastungen im öffentlichen Verkehr zu vermeiden. Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bleiben geschützt.
  • Der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss er die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst.

Ausserordentliche Lage endet am 19. Juni 2020

  • Der Bundesrat hat angesichts der epidemiologischen Entwicklung auch entschieden, die ausserordentliche Lage nach Epidemiengesetz per 19. Juni zu beenden. Ab dann gilt wieder die besondere Lage.

Lockerungen Einreisebeschränkungen ab dem 8. Juni

  • Ab dem 8. Juni 2020 sollen alle Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum wieder bearbeitet werden.
  • Zudem können Schweizer Unternehmen wieder hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten anstellen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder sie diese dringend benötigen.
  • Gleichzeitig wird die vorübergehend ausgesetzte Stellenmeldepflicht wieder aktiviert, die den inländischen Stellensuchenden zugutekommt.
  • Schliesslich beabsichtigt der Bundesrat, die Personenfreizügigkeit und Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum bis spätestens am 6. Juli vollständig wiederherzustellen.
  • Gegenüber Deutschland, Österreich und Frankreich sollen die Grenzkontrollen wie angekündigt bereits per 15. Juni 2020 aufgehoben werden.

Aufhebung der Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen und deren Partner

  • Letzte Woche hat der Bundesrat völlig überraschend verordnet, dass ab 1. Juni 2020 arbeitgeberähnliche Personen (Gesellschafter/Inhaber) und deren Partner sowie ferner auch Lernende für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung wieder ausgeschlossen werden. Dieser Entscheid gilt auch für Betriebe, welche noch nicht öffnen können.

Missbrauchsbekämpfung COVID-19 Solidarbürgschaften

 Das SECO hat ein Prüfkonzept zur Missbrauchsbekämpfung der COVID-19 Kredite erstellt. Dabei werden in Zukunft diverse Kontrollen durchgeführt, um Missbräuche aufzudecken. Beispielsweise wird der im Kreditantrag angegebene Jahresumsatz mit den Angaben in den MWST-Abrechnungen überprüft.

Wir hoffen die weiteren Lockerungen helfen Ihnen, die Herausforderungen anzugehen und erfolgreich zu bewältigen.

Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung und erleichtern Ihren Alltag.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.


Ihre Gastroconsult

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