Vorsorgeauftrag

DIE SELBSTBESTIMMUNG WAHREN
Wer selber bestimmen will, wie es im Fall einer Urteilsunfähigkeit weitergeht, trifft mit dem
Vorsorgeauftrag die richtige Wahl.

Liegt weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung vor, können Angehörige ein Stück weit die Interessen einer urteilsunfähigen Person wahrnehmen: in Alltagsfragen und wo es um medizinische Massnahmen geht. Für alles Weitere bestellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand.

Vertrauenspersonen selbst benennen
Der Vorsorgeauftrag verschafft die Freiheit, selber eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, die die eigenen Interessen wahrnehmen, falls man selber dazu nicht mehr in der Lage ist: in Alltagsdingen, in Fragen der Unterbringung und Betreuung, in administrativen Belangen und in finanziellen Angelegenheiten. Im Vorsorgeauftrag müssen ausdrücklich folgende Vollmachten aufgeführt werden: für Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und den Eintrag im Grundbuch, für die unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten, für Kontosaldierungen sowie für den Zugriff auf Schrankfächer. Der Vorsorgeauftrag sollte mit der beauftragten Person besprochen werden und idealerweise erhält sie eine Kopie und weiss, wo das Original aufbewahrt wird.

Problem der Anerkennung

Banken erkennen einen Vorsorgeauftrag erst dann an, wenn er von der KESB für gültig erklärt wurde. Das kann aber bis zu mehrere Monate dauern. In dieser Zeit kann der Vorsorgebeauftragte weder Rechnungen begleichen noch andere Bankgeschäfte abwickeln. Durch eine Bankvollmacht lässt sich dieses Problem lösen. Das geht aber nur, wenn man der beauftragten Person grosses Vertrauen entgegenbringt: Die Vollmacht ist nämlich ab dem Ausstellungsdatum vollumfänglich gültig. Alternativ kann eine Vollmacht für ein neu zu errichtendes Konto ausgestellt werden, auf das der Vollmachtgeber einen Betrag einbezahlt, der in etwa seinem ungefähren Lebensbedarf während des Validierungsprozesses durch die KESB entspricht.


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