Kurzarbeit | Änderungen ab 1. September 2020

Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wieder das Verfahren und die Bestimmungen für den „Normalfall“. Das KAE-Modell während COVID-19 endet somit per 31. August 2020.

Was bedeutet das konkret?

Nachstehend finden Sie einige Fragen und Antworten zur Kurzarbeit im Normalfall. Am besten vergessen Sie, welche Bestimmungen während COVID-19 bestanden und orientieren sich an den Bestimmungen im Normalfall. Nachstehend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten festgehalten, sowie den neuen Prozess dargelegt.

 

Teil 1: Fragen und Antworten

Die nachstehenden Fragen und Antworten haben wir von der Homepage arbeit.swiss entnommen.

Was für Anpassungen hat der Bundesrat im Hinblick auf den 1. September 2020, wenn wieder das normale Verfahren für KAE in Kraft tritt, beschlossen?

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 …

  • die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Damit haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten bei Bedarf länger von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
  • die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzfrist von üblicherweise drei auf einen Tag zu reduzieren.
  • für die KAE die Berücksichtigung von Überstunden wieder einzuführen, d. h. die Überstunden der 6 Monate vor Kurzarbeit sind wieder abzubauen, bevor KAE bezogen werden kann.

Diese Verordnungsänderungen gelten für die Abrechnungsperioden von September 2020 bis Dezember 2021.

 

Welche Arbeitnehmenden sind grundsätzlich versichert bzw. anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,

  • welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und
  • in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

Alle anderen Arbeitnehmenden sind nicht (mehr) anspruchsberechtigt – eine der grossen Änderungen zur Kurzarbeit während Corona.

Nicht (mehr) anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,

  • die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
  • die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden;
  • die auf Abruf arbeiten;
  • die in einem Lehrverhältnis stehen;
  • deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
  • die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten;
  • die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
  • die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind (Entlöhnung nach Arbeitsvertrag);
  • deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist;
  • die ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen wie beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen, nicht erbringen können.

 

Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?

Ja, sofern die Voraussetzungen gemäss oben erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt.

 

Wie ist die Regelung für arbeitgeberähnliche Personen im Veranstaltungsbereich?

Nachstehende Aussagen gelten nur für Personen, die in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte sind und im Veranstaltungsbereich tätig sind.

Dem Veranstaltungsbereich gehören insbesondere folgende Betreibe: Clubs, Diskotheken und Lokale, welche mitunter Konzerte durchführen.

Am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat bekannt, dass in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, anstelle der bis Ende Mai gewährten Kurzarbeitsentschädigung neu Corona-Erwerbsersatz beanspruchen können.

Mit der neuen Verordnungsanpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Betriebe aus diesem Bereich ihre Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig aufnehmen können, obwohl die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie teilweise aufgehoben wurden.

Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse (GastroSocial) anzumelden. Es besteht somit kein Anrecht auf KAE.

Somit entfallen alle arbeitgeberähnlichen Personen aus der Kurzarbeit.

Ebenfalls am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat im Übrigen bekannt, dass der Anspruch für Selbstständigerwerbende auf Corona-Erwerbsersatz bis zum 16. September 2020 verlängert wird.

 

Teil 2: Prozess Antrag und Abrechnung

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen. Ein Überblick über den Prozess von der Voranmeldung bis zum Antrag und zur Abrechnung finden Sie auf unserer Webseite.

Voranmeldung Kurzarbeit und Versand

Die Bewilligungen, die über den 31. August 2020 hinaus gültig wären, aber bereits schon mehr als drei Monate in Kraft sind (was vermutlich fast immer zutrifft), sind trotzdem nur bis zum 31. August 2020 gültig.

Im August ist mindestens 10 Tage vor Weiterführung der Kurzarbeit die erneute Voranmeldung einzureichen. Damit kann ein nahtloser Übergang der Kurzarbeitsentschädigung erreicht werden. Das heisst bis spätestens am 21. August 2020 ist die Voranmeldung einzureichen.

Für die Voranmeldung sind folgende Formulare auszufüllen, welche Sie auf unserer Homepage finden:

Voranmeldung von Kurzarbeit (Formular-Nr. 716.300)

  • Eine ausgefüllte Muster-Vorlage finden Sie auf unserer Homepage.

  • Füllen Sie sämtliche Felder aus. Bei der „Kantonalen Amtsstelle“ müssen Sie diejenige Ihres Kantons auswählen. Unter folgendem Link finden Sie die Adressen:
    www.arbeit.swiss.kantonale-amtsstelle

  • Füllen Sie die Fragen 1 bis 8 aus.

  • Bei der Frage 7 ist eine Arbeitslosenkasse auszuwählen. Am einfachsten ist es, die bisherige einzutragen. Unter folgendem Link finden Sie die möglichen ALK:
    www.arbeit.swiss.adresse/kontakt

  • Drucken Sie das Dokument aus und unterschreiben Sie es.

  • Für die Fragen 9 bis 12 ist ein separates Dokument abzugeben.
    Bei der Frage 10 b) müssen Sie die monatlichen Umsätze den vergangenen zwei Jahren mitteilen.
    Drucken Sie das Dokument aus und unterschreiben Sie es. Eine leere Vorlage sowie eine Muster-Vorlage finden Sie auf unserer Homepage.

 Beilagen – Legen Sie dem Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ zudem folgende Dokumente bei:

  • Organigramm des Gesamtbetriebes, bei Betriebsabteilungen mit Personalbeständen in den Organisations-Einheiten

  • Sie können das Organigramm verwenden, welches Sie bei der bisherigen Voranmeldung eingereicht haben – entsprechend aktualisiert.
    Wenn Sie kein Organigramm haben, können Sie es selber im separaten Dokument für die Fragen 9 bis 12 eintragen.

  • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges
    Sie finden diesen unter www.zefix.ch

 

Zustimmung zur Kurzarbeit (Formular-Nr. 716.315)

  • Sie finden das Formular sowohl in Excel als auch in pdf. Verwenden Sie dasjenige, das Ihnen lieber ist.
  • Sämtliche betroffenen und anspruchsberechtigten Mitarbeitenden (vgl. vorangehend) müssen ihre Zustimmung zur Kurzarbeit abgeben. Nur für die in diesem Dokument aufgeführten Mitarbeitenden kann KAE abgerechnet werden.

  • Tragen Sie die entsprechenden Angaben pro Mitarbeiter ein, drucken Sie das vollständige Dokument aus und holen Sie von allen aufgeführten Mitarbeitenden die Unterschrift ein.

Zusammenfassend sind folgende Dokumente einzureichen:

Die oben aufgeführten Dokumente sind der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu schicken. Es handelt sich um dieselbe Adresse wie auf der Voranmeldung auf der ersten Seite oben rechts aufgeführt ist.

Bewilligung

  • Die zuständige kantonale Amtsstelle bewilligt Ihrem Unternehmen die Kurzarbeit.
  • Die kantonale Amtsstelle sendet die Daten Ihres Unternehmens automatisch an die von Ihnen gewählte ALK.
  • Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für einen Monat wird Ihrem Unternehmen in der Regel jeweils im darauf folgenden Monat ausbezahlt.

Abrechnung

Falls Ihr Unternehmen einen Engpass bei der Liquidität hat, können Sie einen KAE-Vorschuss beantragen. Ihre Arbeitslosenkasse gibt Ihnen dazu Auskunft.

Um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, sind monatlich die folgende Formulare einzureichen, die Sie auf unserer Webseite finden:

Wenn die kantonale Amtsstelle in ihrem Entscheid bezüglich der Saisonalität einen Vorbehalt angebracht hat, ist zudem folgendes Formular einzureichen:

Über die Abrechnung werden wir Sie zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines Beispiels informieren.

Die aufgeführten Dokumente sind innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode der gewählten Arbeitslosenkasse zu übermitteln. Bei verspäteter Einreichung erlischt der Leistungsanspruch.

Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Kommen Sie auf uns zu – es lohnt sich.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.

Ihre Gastroconsult

 

Voranmeldung Kurzarbeit

Voranmeldung KAST leer (716.300)
Voranmeldung KAST Muster (716.300)

Anhang zur Voranmeldung leer
Anhang zur Voranmeldung Muster

Zustimmungserklärung Mitarbeitende pdf (716.315)
Zustimmungserklärung Mitarbeitende Excel (716.315)

Geltendmachung bei der AL

Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung (716.302)

Abrechnung von Kurzarbeit KAE (716.303) Excel oder pdf

Anwendung vom Formular für Abrechnung von Kurzarbeit

Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden (716.303.1 - mit Berechnung oder ohne Berechnung)

Rapport über Ausfallstunden  (716.307.1 - mit Berechnung oder ohne Berechnung)

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