Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wieder das Verfahren und die Bestimmungen für den „Normalfall“. Das KAE-Modell während COVID-19 endet somit per 31. August 2020.
Was bedeutet das konkret?
Nachstehend finden Sie einige Fragen und Antworten zur Kurzarbeit im Normalfall. Am besten vergessen Sie, welche Bestimmungen während COVID-19 bestanden und orientieren sich an den Bestimmungen im Normalfall. Nachstehend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten festgehalten, sowie den neuen Prozess dargelegt.
Teil 1: Fragen und Antworten
Die nachstehenden Fragen und Antworten haben wir von der Homepage arbeit.swiss entnommen.
Was für Anpassungen hat der Bundesrat im Hinblick auf den 1. September 2020, wenn wieder das normale Verfahren für KAE in Kraft tritt, beschlossen?
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 …
Diese Verordnungsänderungen gelten für die Abrechnungsperioden von September 2020 bis Dezember 2021.
Welche Arbeitnehmenden sind grundsätzlich versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
Alle anderen Arbeitnehmenden sind nicht (mehr) anspruchsberechtigt – eine der grossen Änderungen zur Kurzarbeit während Corona.
Nicht (mehr) anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?
Ja, sofern die Voraussetzungen gemäss oben erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt.
Wie ist die Regelung für arbeitgeberähnliche Personen im Veranstaltungsbereich?
Nachstehende Aussagen gelten nur für
Personen, die in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte sind und im Veranstaltungsbereich tätig sind.
Dem Veranstaltungsbereich gehören
insbesondere folgende Betreibe: Clubs, Diskotheken und Lokale, welche mitunter
Konzerte durchführen.
Am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat bekannt,
dass in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte Personen im Veranstaltungsbereich,
die sich in einer Härtefallsituation befinden, anstelle der bis Ende Mai
gewährten Kurzarbeitsentschädigung neu Corona-Erwerbsersatz beanspruchen
können.
Mit der neuen Verordnungsanpassung soll dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Betriebe aus diesem Bereich ihre
Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig aufnehmen können, obwohl die
Massnahmen gegen die Corona-Pandemie teilweise aufgehoben wurden.
Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse (GastroSocial) anzumelden. Es besteht somit kein Anrecht auf KAE.
Somit
entfallen alle arbeitgeberähnlichen Personen aus der Kurzarbeit.
Ebenfalls am 1. Juli 2020 gab der Bundesrat im Übrigen bekannt, dass der Anspruch für Selbstständigerwerbende auf Corona-Erwerbsersatz bis zum 16. September 2020 verlängert wird.
Teil 2: Prozess Antrag und Abrechnung
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen. Ein Überblick über den Prozess von der Voranmeldung bis zum Antrag und zur Abrechnung finden Sie auf unserer Webseite.
Voranmeldung Kurzarbeit und Versand
Die Bewilligungen, die über den 31. August 2020 hinaus gültig wären, aber bereits schon mehr als drei Monate in Kraft sind (was vermutlich fast immer zutrifft), sind trotzdem nur bis zum 31. August 2020 gültig.
Im August ist mindestens 10 Tage vor Weiterführung der Kurzarbeit die erneute Voranmeldung einzureichen. Damit kann ein nahtloser Übergang der Kurzarbeitsentschädigung erreicht werden. Das heisst bis spätestens am 21. August 2020 ist die Voranmeldung einzureichen.
Für die Voranmeldung sind folgende Formulare auszufüllen, welche Sie auf unserer Homepage finden:
Voranmeldung von Kurzarbeit (Formular-Nr. 716.300)
Beilagen – Legen Sie dem Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ zudem folgende Dokumente bei:
Zustimmung zur Kurzarbeit (Formular-Nr. 716.315)
Zusammenfassend sind folgende Dokumente einzureichen:
Die oben aufgeführten Dokumente sind der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu schicken. Es handelt sich um dieselbe Adresse wie auf der Voranmeldung auf der ersten Seite oben rechts aufgeführt ist.
Bewilligung
Abrechnung
Falls Ihr Unternehmen einen Engpass bei der Liquidität hat, können Sie einen KAE-Vorschuss beantragen. Ihre Arbeitslosenkasse gibt Ihnen dazu Auskunft.
Um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, sind monatlich die folgende Formulare einzureichen, die Sie auf unserer Webseite finden:
Wenn die kantonale Amtsstelle in ihrem Entscheid bezüglich der Saisonalität einen Vorbehalt angebracht hat, ist zudem folgendes Formular einzureichen:
Über die Abrechnung werden wir Sie zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines Beispiels informieren.
Die aufgeführten Dokumente sind innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode der gewählten Arbeitslosenkasse zu übermitteln. Bei verspäteter Einreichung erlischt der Leistungsanspruch.
Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Kommen Sie auf uns zu –
es lohnt sich.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Ihre
Gastroconsult
Voranmeldung Kurzarbeit
Voranmeldung KAST leer (716.300)
Voranmeldung KAST Muster (716.300)
Anhang zur Voranmeldung leer
Anhang zur Voranmeldung Muster
Zustimmungserklärung Mitarbeitende pdf (716.315)
Zustimmungserklärung Mitarbeitende Excel (716.315)
Geltendmachung bei der AL
Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung (716.302)
Abrechnung von Kurzarbeit KAE (716.303) Excel oder pdf
Anwendung vom Formular für Abrechnung von Kurzarbeit
Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden (716.303.1 - mit Berechnung oder ohne Berechnung)
Rapport über Ausfallstunden (716.307.1 - mit Berechnung oder ohne Berechnung)