Coronavirus | Aktuelle Informationen zu Corona-Entschädigung und Härtefallprogramm


Zu beachten ist, dass es zwei unterschiedliche Härtefallprogramme gibt:

1) Erwerbsausfall-Entschädigungen (EO)

  •  Vgl. Abschnitt 1 in diesem Schreiben

 

2) Härtefallmassnahmen Kantone

  • Vgl. Abschnitt 2 in diesem Schreiben

 

1)  Erwerbsausfall-Entschädigungen (EO)

Die gesetzliche Grundlage bildet COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), welches bereits seit 20. März 2020 in Kraft ist und laufend angepasst wurde, enthält die Praxisanweisung.

Unter folgendem Link ist das Kreisschreiben verfügbar: Link


1.1  Anspruchsberechtigte 

Der Massnahmenkatalog besteht aus einer Entschädigung für:

  • Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb aufgrund kantonaler Massnahmen oder von solchen auf Bundesebene schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden
  • Selbstständigerwerbende, deren Veranstaltung nicht von einer kantonalen Behörde genehmigt wurde oder aber wegen Massnahmen auf Bundesebene nicht stattfinden kann, sofern ein Erwerbsausfall vorliegt
  • Eltern, die infolge Wegfalls der Kinderbetreuung einen Erwerbsausfall erleiden, wie beispielsweise wenn die Schule oder Kindertagesstätte vorübergehend geschlossen oder unter Quarantäne gestellt werden
    oder die betreuende Person sich in Quarantäne begeben muss
  • Personen, die sich in eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne begeben müssen.
    Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb aufgrund kantonaler Massnahmen oder von solchen auf Bundesebene schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber), deren Veranstaltung infolge eines geltenden Veranstaltungsverbots nicht stattfinden kann, sofern ein Erwerbsausfall vorliegt
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber), die aufgrund der beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
  • eine Umsatzeinbusse von mindestens 40% (19. Dezember bis 31. März 2021) im Vergleich zu den Jahren 2015-2019 erfahren und dadurch einen  Erwerbsausfall erleiden und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt  haben.
  • eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% (ab 1. April 2021) im Vergleich zu den Jahren 2015-2019 erfahren und dadurch Erwerbsausfall erleiden und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges
    Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt haben.
  • Mitarbeitende Ehegatten von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieser Anspruch besteht auch für mitarbeitende Ehegatten von selbstständigerwerbenden Personen.

 

1.2 Umsatzeinbussen

Oktober bis November 2020

  • Person hat im Monat Oktober und/oder November eine Umsatzeinbusse von mindestens 55%:
    Die Person hat für den ganzen Monat einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
  • Der Rechner für prozentuale Umsatzeinbusse von 55% bis und mit 30. November 2020 ist unter folgendem Link verfügbar: Link

 

Im Dezember 2020 gilt:

  • Person hat im Monat Dezember eine Umsatzeinbusse von mindestens 55%
    Die Person hat für den ganzen Monat einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
  • Person hat im Monat Dezember eine Umsatzeinbusse von mindestens 40% aber weniger als 55%
    Die Person hat erst Anspruch ab dem 19. Dezember 2020, d.h. 13 Taggelder.
  • Der Rechner für prozentuale Umsatzeinbusse von 40% ab 1. Dezember 2020 ist unter folgendem Link verfügbar: Link

 

 Ab Januar 2021 gilt:

  • Für Ansprüche ab Januar 2021 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 40% massgebend. Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch jeweils für einen ganzen Kalendermonat.
  • Der Rechner für prozentuale Umsatzeinbusse von 40% ab 1. Dezember 2020 ist unter folgendem Link verfügbar: Link

 

Ab April 2021 gilt: 

  • Für Ansprüche ab April 2021 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30% massgebend. Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch jeweils für einen ganzen Kalendermonat. 
  • Der Rechner für prozentuale Umsatzeinbusse von 30% ab 1. April 2021 ist unter folgendem Link verfügbar: Link

 

1.3 Massgeblicher Umsatz
Achtung:

  • Folgende Berechnung ist gültig ab Dezember 2020.
  • Für September bis November 2020 ist ein Umsatzrückgang von mehr als 55% erforderlich.

Berechnung des Umsatzverlusts von 40 %:
Durchschnittlicher Umsatz = Massgebender Umsatz:
> Umsätze der letzten fünf Jahre dividiert durch 60 (Monate)
> Wenn ein Betrieb später eröffnet hat, reduzieren sich die Umsätze und die Anzahl Monate

  • Während den Betriebsferien besteht kein Anrecht auf Entschädigung.
  • Die monatlichen Umsätze müssen immer mit dem Durchschnitt der Gesamtumsätze verglichen werden. Das Heranziehen der entsprechenden Monate der Vorjahre (z.B. Vergleich November 2020 mit Durchschnitt November 2015 – 2019) ist nicht zulässig.

Nachfolgend finden Sie ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel:

Umsatz 2015  1'200
Umsatz 2016
 1'250
Umsatz 2017  1'150
Umsatz 2018  1'300
Umsatz 2019  1'100
Total massgebender Umsatz  6'000
Durchschnittlicher Umsatz p.M.  100

 

  Umsatz
Ausfall
EO-Entschädigung
Umsatz Oktober 2020
 45  55%  Ja
 Umsatz November 2020 - Betriebsferien  0 100%
 Nein
 Umsatz Dezember 2020  60  40%
 Nein
 Umsatz Januar 2021  45  55%  Ja
 Umsatz Februar 2021  61  39%  Nein


Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen, werden aber gebeten, sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden.

Für jene Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Mit dem Covid-19-Gesetz kann sich der Bund an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen zur Hälfte beteiligen. Im Fokus stehen Unternehmen in der Eventbranche, Schausteller, die Reisebranche sowie touristische Betriebe. Die Ausführungsverordnung ist derzeit in Erarbeitung.

 

1.4 Höhe Anspruch

  • Wenn diese Voraussetzungen in einem Monat erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf EO in Höhe von 80% der Lohneinbusse, jedoch maximal CHF 196 pro Tag. 
  • Lohneinbusse
    Der Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung besteht nur, wenn und soweit eine Lohneinbusse vorliegt. Sofern im betreffenden Monat der volle Lohn entrichtet wurde, besteht kein Anspruch auf Entschädigung
  • Falls die Umsatzeinbusse 30% (ab 1.4.2021) bzw. 40% (19.12.2020 bis 31.3.2021)  bzw. 55% (September bis November 2020) übersteigt und der Lohn für den betreffenden Monat bereits ausgezahlt wurde, empfehlen wir zu prüfen, ob der Lohn allenfalls angesichts der angespannten finanziellen Lage storniert und wieder an die Gesellschaft zurückbezahlt werden soll.
  • Der Antrag auf EO-Entschädigung wegen Lohneinbusse muss bis spätestens 30.06.2021 eingereicht werden.

 

2) Härtefallmassnahmen Kantone

Der Bundesrat informiert laufend über das Härtefallprogramm. Hierbei geht es darum, dass sich der Bund gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt.

Gemäss Covid-19-Härtefallverordnung beteiligt sich der Bund an den kantonalen Härtefallprogrammen. Die Covid-19-Härtefallverordnung ist unter folgendem Link zu finden: Link

Für die betroffenen Unternehmen sind diese Bestimmungen nur relevant, um die Finanzierung zu kennen. Um vom Härtefallprogramm der jeweiligen Kantone profitieren zu können, sind die Hilfeprogramme der Kantone relevant. Dazu müssen die Webseiten der Kantone konsultiert werden.

Unter folgendem Link sind die Links zu den kantonalen Webseiten zu finden: Link

 

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