Donnerstag, 26. März 2020

Coronavirus | Zusätzliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie betreffen die Stellenmeldepflicht, die Arbeitslosenversicherung, die Kurzarbeitsentschädigung und die berufliche Vorsorge. Des Weiteren hat der Bundesrat die Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes verabschiedet (Überbrückungskredite).

Gerne fassen wir die verschiedenen Punkte im Folgenden für Sie zusammen:

Überbrückungskredite (COVID-19-Kredite)

  • Wie bereits am 20.03.2020 vom Bundesrat mitgeteilt, werden Kredite für die Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen durch die Banken vergeben.
  • Gesuche können ab Donnerstag, 26.03.2020, 8.00 Uhr gestellt werden.
  • Das Gesuch für Kredite können Sie über folgende Seite vornehmen. Eine Anleitung ist ebenfalls auf dieser Seite verfügbar: https://covid19.easygov.swiss/
  • Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10% ihres Jahresumsatzes bis max. CHF 20 Millionen von ihren jeweiligen Banken beantragen.
  • Die COVID-19-Kredite werden für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben, wobei die Frist im Härtefall um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann.
  • Um das Verfahren für verbürgte COVID-19-Kredite rasch und unbürokratisch abwickeln zu können, sind die Voraussetzungen bewusst einfach gehalten:
    a)     Die Unternehmung muss bereits vor der COVID-19-Pandemie in der Schweiz, d.h. vor dem 1. März 2020, gegründet worden sein;
    b)     sie darf sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
    c)     sie ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt;
    d)     sie hat zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten.

Kredite bis CHF 500‘000

  • Zusätzlich zu den obigen Punkten (Abschnitt „Überbrückungskredite (COVID-19-Kredite)“) ist Nachstehendes zu berücksichtigen.
  • Bis zu CHF 500’000 werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert.
  • Der Zinssatz auf diesen Überbrückungskrediten beträgt aktuell 0%.
  • Der Kredit ist grundsätzlich bei ihrer Hausbank zu beantragen. Bestehende PostFinance-Kunden können COVID-19-Kredite auch bei der PostFinance AG beantragen.

Kredite von CHF 500‘000 bis CHF 20‘000‘000

  •  Zusätzlich zu den obigen Punkten (Abschnitt „Überbrückungskredite (COVID-19-Kredite)“) ist Nachstehendes zu berücksichtigen.
  • Zinsatz:
    -     Auf dem vom Bund abgesicherten Kredit (85 %) beträgt der Zins 0,5%.
    -     Auf dem restlichen Kreditbetrag (15%), der nicht durch die Solidarbürgschaft gedeckt ist, obliegt es den Parteien des Kreditvertrags, d.h. der Bank und dem Kreditnehmer einen angemessenen Zins zu vereinbaren.
  • Der Kredit ist grundsätzlich bei ihrer Hausbank zu beantragen.
  • Achtung: PostFinance-Kunden können COVID-19-Kredite der PostFinance AG nur bis zu CHF 500‘000 beantragen. Für Kredite über diesen Betrag müssen Sie eine andere Bank kontaktieren.
  • Wichtiger Hinweis: Sie müssen zuerst eine Vereinbarung für den COVID-19-Kredit (siehe oben) einreichen, bevor Sie den Antrag für einen COVID-19-Kredit Plus über CHF 500’000 stellen können.

Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit

  • Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit (KAE) wird aufgehoben. Das heisst: Sie zahlen ab dem ersten Tag, an welchem Kurzarbeit eingeführt wurde den Lohn – unter Berücksichtigung der Kürzung – weiterhin aus (kein Unterbruch). Beim Formular KAE-Abrechnung können Sie ebenfalls ab dem ersten Tag, an welchem Kurzarbeit eingeführt wurde, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
  • Die Bewilligungsdauer für Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl Gesuche minimiert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
  • Wie am Freitag, 20.03.2020 vom Bundesrat bereits kommuniziert, erhalten arbeitgeberähnliche Angestellte (Angestellte der eigenen GmbH, der eigenen AG etc.) und auch der mitarbeitende Ehepartner bzw. die mitarbeitende Ehepartnerin Kurzarbeitsentschädigung. Sie erhalten, wie schon kommuniziert wurde, einen Betrag von CHF 3‘320 für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die voll ausgerichtet wird, also keine Kürzung erfährt.
  • Infolgedessen wurde das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung COVID-19“ angepasst.  Sie finden das Formular auf folgender Seite:
    https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/

Massnahme im Bereich der Beruflichen Vorsorge

  • Die Arbeitgeber dürfen für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Normalerweise dürfen die Arbeitgeberbeitragsreserven nur für die Arbeitgeberbeiträge und nicht für die Arbeitnehmerbeiträge verwendet werden.
  • Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Mietvertrag

Am 24.03.2020 hat der Bundesrat informiert, dass eine Task Force zu Wohneigentum und vermieteten Geschäftsimmobilien eingesetzt wurde. Damit soll eine Flut von Gerichtsverfahren rund um Mieterfragen vermieden werden. Weiterhin gilt, Mieter und Vermieter sollen miteinander reden, dies sei der einfachste Weg.

Erleichterungen für Stellensuchende

  • Bei der Stellenmeldepflicht werden die Meldepflicht und alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für Arbeitgeber und die öffentliche Arbeitsvermittlung vorübergehend aufgehoben.
  • Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird auf das Einreichen des Nachweises von Arbeitsbemühungen verzichtet. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Ablauf der COVID-19-Verordnung 2 einreichen. Als Kontrollperiode gilt die ganze Gültigkeitsdauer dieser Verordnung.
  • Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch nach der Anmeldung bei der Wohngemeinde oder beim RAV findet vorübergehend telefonisch und innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung statt.
  • Um Aussteuerungen zu vermeiden, erhalten alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder.
  • Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um zwei Jahre verlängert, sofern der vollständige Bezug in der laufenden Rahmenfrist nicht möglich ist.

Wir wünschen Ihnen von Herzen gute Gesundheit.

Ihre Gastroconsult AG

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