Donnerstag, 12. März 2020

Wirtschaftliche Folgen des Coronavirus

Gastgewerbe und Tourismus sind von der besonderen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus wirtschaftlich stark betroffen. Die Branchenverbände fordern deshalb rasches, unbürokratisches Handeln. Stichworte dazu sind Kurzarbeitsent­schä­digungen und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen durch angemessene Finanzierungs­lösungen.

Gerne unterstützt Sie die Gastroconsult AG bei der Beantragung von Kurzarbeit.

Die Kundenberaterinnen und –berater der Gastroconsult AG wurden detailliert über die Beantragung der Kurzarbeit informiert und können Sie deshalb kompetent unterstützen und Ihnen damit den aktuell herausfordernden Alltag erleichtern.

Das Wesentlichste zur Kurzarbeitsentschädigung geben wir Ihnen nachstehend gerne bekannt:

Voranmeldung

Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmerschaft Kurzarbeitsentschä­digung beantragen will, muss die Einführung von Kurzarbeit spätestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit der zuständigen kantonalen Amtsstelle (idR eine Abteilung der Volkswirtschaftsdirektion; im Domizilkanton der Gastroconsult AG das Amt für Wirtschaft und Arbeit) melden (Formular Voranmeldung von Kurzarbeit zusammen mit Formular Zustim­mung zur Kurzarbeit). Die kantonale Amtsstelle entscheidet in der Regel innerhalb der zehntägigen Voranmeldefrist über die Ausrichtung der Entschädigung.

Abrechnung

Die Kurzarbeitsentschädigung richtet die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgewählte Arbeitslosenkasse aus. Bei dieser Kasse hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch den Entschädigungsanspruch aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitneh­men­den geltend zu machen und zwar spätestens drei Monate nach Ablauf jeder Abrech­nungs­periode mittels Formular Abrechnung von Kurzarbeit.

Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Entschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls nach Abzug der Karenzzeit. Ausgerichtet wird die Entschädigung durch die zuständige Arbeitslosenkasse an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.

Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen den von Kurzarbeit betroffenen Personen 80% des Verdienstausfalls am ordentlichen Zahlungstermin ausrichten.

Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausbezahlt. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85% ist nur während längstens vier Abrechnungsperioden anrechenbar. Von der ersten bis sechsten Abrech­nungs­periode hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber je zwei Karenztage und von der siebten bis zwölften Abrechnungsperiode je drei Karenztage zu übernehmen.

Wesentliche Formulare für die Beantragung der Kurzarbeit (in der jeweiligen Landessprache):

716.300      Voranmeldung von Kurzarbeit
716.315      Zustimmung zur Kurzarbeit
716.303      Abrechnung von Kurzarbeit (Excel)
716.303      Abrechnung von Kurzarbeit (PDF ohne Berechnung)
716.303      Abrechnung von Kurzarbeit (PDF Beschreibung Excel)

Sämtliche Formulare für Kurzarbeitsentschädigung in:

Deutsch
Französisch
Italienisch
Englisch

Auch für die allfällige Beantragung eines Überbrückungskredits mit Unterstützung einer Bürgschaftsgenossenschaft wissen wir Rat.

Die Beraterinnen und Berater der Gastroconsult entlasten Sie auch in diesem Bereich gerne, nahe und kompetent.

Wenden Sie sich an Ihren Kundenberater oder Ihre Kundenberaterin oder an eine der nachstehenden Adressen:

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