Vereinfachtes Abrechnungsverfahren: Voraussetzungen verschärft

Das vereinfachte Verfahren zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern steht den Arbeitgebern zur Verfügung, um geringe Lohnsummen abzurechnen. Ab 1. Januar 2018 werden die Voraussetzungen für die Anwendung verschärft.
Die Praxis hat aufgezeigt, dass die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens teilweise zweckfremd angewendet wurde (sogenannter «Putzfrauentrick »). Um dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gerecht zu werden, werden nun gewisse  Anwender von diesem Verfahren ausgeschlossen und müssen künftig den AHV-Ausgleichskassen gegenüber ordentlich abrechnen. Es sind dies namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten.

 

Quelle: TREUHAND | SUISSE

 

 

 

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