Vermeiden
Sie als Selbstständiger unliebsame Folgen, indem Sie vor der Annahme eines
grösseren Auftrags abklären, ob Sie sich nicht versehentlich in eine
«Scheinselbstständigen»-Situation hineinmanövrieren.
Werner K. arbeitet als selbstständiger Plattenleger.
Gelegentlich nimmt er Auftragsarbeiten eines befreundeten Generalunternehmers
an. Als ihm dieser die Plattenlegerarbeiten für eine Wohnüberbauung anbietet,
freut er sich. Er ist damit auf Monate hinaus ausgelastet. Aber nachdem die
Arbeiten abgeschlossen sind, folgt die Ernüchterung: Der Generalunternehmer
teilt ihm mit, dass die AHV seinen Status als Selbstständiger anzweifelt und
die Zusammenarbeit prüfen wird – mit möglicherweise weitreichenden Folgen auch für
Werner K.
Wo
liegt das Problem?
Indem der Auftraggeber einen Selbstständigen
beauftragt, spart er sich seinen Anteil an den AHV-Beiträgen – die der
Selbstständige selber bezahlt – sowie weitere arbeitsvertragliche
Verpflichtungen wie die obligatorische Versicherungspflicht bei Unfall. Hier
besteht ein Risiko, weil Werner K. als Selbstständiger nicht zwingend eine
Unfallversicherung abschliessen muss. Es gibt für ihn also gute Gründe, von
Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen.
Wer
gilt als selbstständig?
Von einer Selbstständigkeit kann ausgegangen werden,
wenn Sie Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für selbst gewählte
Kunden ausführen; wenn Sie über eine Arbeitsstätte mit branchenüblicher
Einrichtung verfügen und das zu verarbeitende Material auf eigene Rechnung
kaufen; wenn Sie das wirtschaftliche Risiko tragen und mittels einer eigenen
Betriebshaftpflichtversicherung haften; wenn Sie selber über Zeitpunkt, Umfang
und Ort der Arbeit bestimmen; wenn Sie einen Betrieb mit bedeutenden eigenen
oder gemieteten Betriebsmitteln führen. Ob Werner K. im Einsatz für den
Generalunternehmer als Selbstständigerwerbender gilt, wird im Einzelfall
geprüft und gilt jeweils nur für die konkret ausgeübte Tätigkeit.
Die Entscheidung wird nach dem «überwiegenden»
Merkmal vorgenommen. Falls Werner K. zum Arbeitnehmer umqualifiziert wird, hat
das Folgen – für ihn und seinen Auftraggeber: Vor allem werden AHV/IV/EO- und
allfällige Suva-Beiträge fällig, ebenso Beiträge an die Familienausgleichskasse
sowie der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung.
Tipp: Klarheit schaffen
Auch wenn Sie aus Sicht der Suva/ kantonalen
Ausgleichskasse grundsätzlich als Selbstständigerwerbender gelten, sollten Sie
bei Aufträgen durch Dritte abklären, ob die Selbstständigkeit für diesen
konkreten Auftrag ebenfalls gegeben ist, und die schriftliche
Selbstständigkeitsbescheinigung dem Auftraggeber abgeben.
Quelle: UP|DATE 02/2019 von TREUHAND | SUISSE