Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür
sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Diese Änderung im
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gilt seit dem 1. Januar
2019.
Neu können betriebene
Personen das Betreibungsamt ersuchen, Dritten keine Auskunft über eine
Betreibung zu erteilen. Liegt das Gesuch nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls vor, erteilt das Betreibungsamt keine
Auskunft. Weist der Gläubiger jedoch innerhalb von zwanzig Tagen nach, dass er
rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat,
wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst
nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten
ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht.
Quelle: TREUHAND | SUISSE