Ab dem 1. Januar 2018 gelten ein neuer Normalsatz von 7,7 Prozent, ein unwesentlich tieferer Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,7 Prozent sowie ein gleichbleibender reduzierter Satz von 2,5 Prozent.
Beinahe unbemerkt hat der Souverän am 24. September 2017 mit dem Nein zur Reform der Altersvorsorge und zur Mehrwertsteuererhöhung einer faktischen Reduktion der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2018 zugestimmt. Unmittelbar nach dem Knallen der Korken am diesjährigen Silvester wird nämlich die auf fünf Jahre beschränkte IV-Zusatzfinanzierung wegfallen. Damit kehrt die Schweiz aber nicht zu dem vor fünf Jahren geltenden Regime zurück. Dafür sorgt die nach dem Jahreswechsel wirksame Steuererhöhung für die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur, kurz FABI. Ab dem 1. Januar 2018 gelten ein neuer Normalsatz von 7,7 Prozent (bisher 8 Prozent), ein unwesentlich tieferer Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,7 Prozent sowie ein gleichbleibender reduzierter Satz von 2,5 Prozent. Für gastgewerbliche Betriebe, die nicht effektiv, sondern mittels Saldosteuersätzen abrechnen, sind neu um 0,1 Prozentpunkte gesenkte Sätze von 5,1 Prozent (normale Dienstleistungen),
beziehungsweise 2 Prozent (Beherbergungsleistungen) zu berücksichtigen.
Gastgewerbliche Betriebe und natürlich auch alle anderen mehrwertsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden haben auf ihren Kassensystemen sowie auf ihren Fakturierungs- und Buchhaltungssystemen die neuen Sätze einzurichten. Damit aber nicht genug: Restaurateure und Hoteliers müssen zusätzlich darauf achten, dass ab Beginn des neuen Kalenderjahres die Preisauszeichnungen auf Menü- und Getränkekarten, auf Preislisten aller Art sowie auf den Rechnungen die neuen, für den jeweiligen Fall anwendbaren, Mehrwertsteuersätze enthalten. Lieferungen und Leistungen bis und mit 31. Dezember 2017 erbracht, sind nach den alten Sätzen abzurechnen. Die neuen Sätze gelten wie beschrieben ab dem ersten Tag des neuen Kalenderjahres. Hotelnächte bis und mit der Silvesternacht, also die Nacht
auf den 1. Januar 2018, unterstehen der alten Mehrwertsteuerregelung.Es lohnt sich, schnellstmöglichmit den Lieferanten von Kassen-, Fakturierungs- sowie Buchhaltungssystemen und allenfalls auch
den Druckereien von Menü- und Getränkekarten sowie Preislisten Kontakt aufzunehmen, um eine reibungslose Mehrwertsteuerumstellung sicherzustellen.Zeitgleich mit der Einführungder neuen Steuersätze tritt auch die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft.
Jede Änderung bringt Steuerrisiken, aber auch Chancen mit sich. Es empfiehlt sich deshalb, Ihr spezialisiertes Treuhandunternehmen zu kontaktieren. Lassen Sie sich von der Gastroconsult AG beraten und beispielsweise die Anwendung des «fiktiven» Vorsteuerabzuges erklären.
Gastroconsult AG
Jakob Huber
Delegierter des Verwaltungsrates