Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung
konkretisiert neue Abzüge für Hausbesitzer bei der direkten Bundessteuer ab 1.
Januar 2020.
Die Liegenschaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der
direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im
Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei
aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem
sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten für die Demontage von
Installationen, den Abbruch, den Abtransport und die Entsorgung des Bauabfalls.
Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Altlastensanierungen des Bodens und für Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau
hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht
werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen
Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von
derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt
hat.
Quelle: TREUHAND | SUISSE