Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer

Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung konkretisiert neue Abzüge für Hausbesitzer bei der direkten Bundessteuer ab 1. Januar 2020.

Die Liegenschaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten für die Demontage von Installationen, den Abbruch, den Abtransport und die Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Altlastensanierungen des Bodens und für Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.


Quelle: TREUHAND | SUISSE

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