Unsignierte elektronische Rechnungen: Zulässigkeit geregelt

In einer Praxispräzisierung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) klargestellt, dass unsignierte elektronische Rechnungen bei ordnungsgemässer Buchführung Papierrechnungen gleichzustellen sind. Für elektronische Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, gelten demnach dieselben Bestimmungen wie für Daten, die auf Papier vorliegen: Der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit muss erbracht werden können.

Für den Nachweis des Ursprungs muss die Rechnung dem Vertragspartner eindeutig zugeordnet werden können. Um den Nachweis der Unverändertheit zu erbringen, sollten mehrwertsteuerrelevante Belege so erfasst und archiviert werden, dass keine Änderungen vorgenommen werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.
Aufgrund des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit kann der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit als erbracht angenommen werden, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR eingehalten sind. Diese sind erfüllt, wenn die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfasst sind, wenn der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge erbracht werden kann und wenn die Klarheit, die Zweckmässigkeit sowie die Nachprüfbarkeit vorhanden sind.

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